Suche
Hier können Sie nach Dienstleistungen suchen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit über den Menüpunkt „Dienstleistungen A-Z“ direkt die gewünschte Leistung auszuwählen.
BIS: Suche und Detail
Suche ...
Vergnügungssteuer
Eine Vergnügungssteuer kann von Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Vergnügungssteuer ist als Aufwandssteuer anzusehen, besteuert wird der jeweilige finanzielle Aufwand für das Vergnügen. Steuerschuldner ist der jeweilige Veranstalter bzw. Aufsteller der Spielapparate.
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
Bei Anmeldung von Spielapparaten sind die Auslesestreifen der Automaten beizufügen.
Fristen
Zuständige Einrichtungen
Zuständige Kontaktpersonen
Eine Vergnügungssteuer kann von Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Vergnügungssteuer ist als Aufwandssteuer anzusehen, besteuert wird der jeweilige finanzielle Aufwand für das Vergnügen. Steuerschuldner ist der jeweilige Veranstalter bzw. Aufsteller der Spielapparate.
Bei Anmeldung von Spielapparaten sind die Auslesestreifen der Automaten beizufügen.
https://service.heinsberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/12560/show