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 Vergnügungssteuer

Eine Vergnügungssteuer kann von Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Vergnügungssteuer ist als Aufwandssteuer anzusehen, besteuert wird der jeweilige finanzielle Aufwand für das Vergnügen. Steuerschuldner ist der jeweilige Veranstalter bzw. Aufsteller der Spielapparate.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

Bei Anmeldung von Spielapparaten sind die Auslesestreifen der Automaten beizufügen.

Fristen

Zuständige Einrichtung

Amt für Finanzen und Beteiligungen
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: steuerwesen@heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Christoph Honold:
Tel: 02452 14-2022
Frau Stephanie Robertz:
Tel: 02452 14-2021
Vergnügungssteuer

Bei Anmeldung von Spielapparaten sind die Auslesestreifen der Automaten beizufügen.

Vergnügungsteuer, Tanzveranstaltungen, Spielautomaten, Automaten, Spielapparate https://service.heinsberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/12560/show
Amt für Finanzen und Beteiligungen
Apfelstraße 60 52525 Heinsberg

Herr

Christoph

Honold

303

02452 14-2022

Frau

Stephanie

Robertz

303

02452 14-2021