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 Informationsfreiheit

Transparenz von Verwaltungsentscheidungen und die rechtzeitige Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in den politischen Willensbildungsprozess sind maßgebliche Kriterien der Verwaltungsmodernisierung. Um diese Transparenz zu stärken, ist in Nordrhein-Westfalen am 01. Januar 2002 das "Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)" in Kraft getreten.

Wesentliches Ziel des Informationszugangsrechtes ist es, die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe zu optimieren. Ihnen soll durch einen breiten Informationszugang eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben werden. In diesem Sinne dient das Informationszugangsrecht einer - wenn auch mittelbaren - Kontrolle staatlichen Handelns. Durch die breitere Informationsbasis soll nicht nur die Transparenz des behördlichen Handelns, sondern auch die Nachvollziehbarkeit und die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zugrundeliegenden politischen Beschlüsse verbessert werden.

Das Informationsfreiheitsgesetz ermöglicht grundsätzlich jeder Interessentin und jedem Interessenten Zugang, zu den bei der Stadt Heinsberg als öffentliche Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.

Erforderlich ist zunächst ein Antrag, der schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden kann. Sie können Ihre Anfrage an das Rechtsamt der Stadt Heinsberg richten.

Ihr Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Die Art des Informationszugangs bestimmen Sie selbst. Sie können mündliche oder schriftliche Auskünfte erbitten, Kopien erstellen lassen oder die Unterlagen einsehen.

Im Normalfall sollten Sie innerhalb eines Monats die Informationen erhalten. In manchen Fällen lässt sich diese Frist jedoch naturgemäß nicht einhalten, etwa dann, wenn Interessen Dritter betroffen sind und das Einverständnis einer betroffenen Person eingeholt werden muss, bevor die Information herausgegeben werden darf.

Die Stadt Heinsberg hat täglich mit vielen Menschen, Unternehmen, Verbänden, Vereinen oder anderen Behörden zu tun und dokumentiert unzählige Vorgänge. In den Akten finden sich deshalb häufig Informationen zu betrieblichen Gegebenheiten, personenbezogenen oder anderen schutzwürdigen Informationen. Der Anspruch auf Informationszugang ist daher nicht einschränkungslos. Ablehnungsgründe sind:

  • der Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung (§ 6 IFG NRW)
  • der Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses (§ 7 IFG NRW)
  • der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW)
  • der Schutz personenbezogener Daten (§§ 9, 10 IFG NRW)

Soweit speziellere Rechtsvorschriften den Informationszugang regeln (z. B. das Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen - UIG NRW), gehen sie dem IFG NRW vor.

Ob Sie als Antragstellerin oder Antragsteller eine Information bekommen können, hängt aber auch davon ab, ob die Information überhaupt bei der Stadt Heinsberg vorhanden ist. Wenn die gewünschte Information hier nicht vorliegt, müssen wir Ihren Antrag ablehnen. Soweit möglich, nennen wir Ihnen aber gerne die Stelle, bei der Sie die Information ggf. bekommen können. Die Stadt Heinsberg ist nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen, zu rekonstruieren oder aufzubereiten.

Wurde Ihnen die begehrte Information bereits zur Verfügung gestellt oder können Sie sich die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen (z. B. Internet, Zeitschriften, etc.) beschaffen, besteht ebenfalls kein Informationsanspruch und wir müssen Ihren Antrag ablehnen.

Wenn Ihrem Auskunftsbegehren nicht oder nur teilweise entsprochen wird, erhalten Sie hierüber eine schriftliche und begründete Ablehnung. Gleichzeitig werden Sie auf Ihre Rechtschutzmöglichkeiten hingewiesen. Haben Sie Ihren Antrag mündlich gestellt, so erhalten Sie nur dann eine schriftliche Ablehnung, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen.

Rechtsgrundlagen

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), ergänzende Vorschriften

Kosten

Nicht alle Informationen, die Sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz bekommen, sind kostenpflichtig. Einfache Informationen erhalten Sie gebührenfrei. Für umfangreiche Informationsbegehren müssen wir jedoch Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz (VerwGebO IFG NRW) erheben. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist gebührenfrei.

Weitere Informationen

Alle Informationen zur Informationsfreiheit in NRW finden Sie auch auf den Seiten der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Einrichtung

Rechts- und Ordnungsamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: ordnungsamt@heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Informationsfreiheit

Transparenz von Verwaltungsentscheidungen und die rechtzeitige Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in den politischen Willensbildungsprozess sind maßgebliche Kriterien der Verwaltungsmodernisierung. Um diese Transparenz zu stärken, ist in Nordrhein-Westfalen am 01. Januar 2002 das "Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)" in Kraft getreten.

Wesentliches Ziel des Informationszugangsrechtes ist es, die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe zu optimieren. Ihnen soll durch einen breiten Informationszugang eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben werden. In diesem Sinne dient das Informationszugangsrecht einer - wenn auch mittelbaren - Kontrolle staatlichen Handelns. Durch die breitere Informationsbasis soll nicht nur die Transparenz des behördlichen Handelns, sondern auch die Nachvollziehbarkeit und die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zugrundeliegenden politischen Beschlüsse verbessert werden.

Das Informationsfreiheitsgesetz ermöglicht grundsätzlich jeder Interessentin und jedem Interessenten Zugang, zu den bei der Stadt Heinsberg als öffentliche Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.

Erforderlich ist zunächst ein Antrag, der schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden kann. Sie können Ihre Anfrage an das Rechtsamt der Stadt Heinsberg richten.

Ihr Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Die Art des Informationszugangs bestimmen Sie selbst. Sie können mündliche oder schriftliche Auskünfte erbitten, Kopien erstellen lassen oder die Unterlagen einsehen.

Im Normalfall sollten Sie innerhalb eines Monats die Informationen erhalten. In manchen Fällen lässt sich diese Frist jedoch naturgemäß nicht einhalten, etwa dann, wenn Interessen Dritter betroffen sind und das Einverständnis einer betroffenen Person eingeholt werden muss, bevor die Information herausgegeben werden darf.

Die Stadt Heinsberg hat täglich mit vielen Menschen, Unternehmen, Verbänden, Vereinen oder anderen Behörden zu tun und dokumentiert unzählige Vorgänge. In den Akten finden sich deshalb häufig Informationen zu betrieblichen Gegebenheiten, personenbezogenen oder anderen schutzwürdigen Informationen. Der Anspruch auf Informationszugang ist daher nicht einschränkungslos. Ablehnungsgründe sind:

  • der Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung (§ 6 IFG NRW)
  • der Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses (§ 7 IFG NRW)
  • der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW)
  • der Schutz personenbezogener Daten (§§ 9, 10 IFG NRW)

Soweit speziellere Rechtsvorschriften den Informationszugang regeln (z. B. das Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen - UIG NRW), gehen sie dem IFG NRW vor.

Ob Sie als Antragstellerin oder Antragsteller eine Information bekommen können, hängt aber auch davon ab, ob die Information überhaupt bei der Stadt Heinsberg vorhanden ist. Wenn die gewünschte Information hier nicht vorliegt, müssen wir Ihren Antrag ablehnen. Soweit möglich, nennen wir Ihnen aber gerne die Stelle, bei der Sie die Information ggf. bekommen können. Die Stadt Heinsberg ist nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen, zu rekonstruieren oder aufzubereiten.

Wurde Ihnen die begehrte Information bereits zur Verfügung gestellt oder können Sie sich die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen (z. B. Internet, Zeitschriften, etc.) beschaffen, besteht ebenfalls kein Informationsanspruch und wir müssen Ihren Antrag ablehnen.

Wenn Ihrem Auskunftsbegehren nicht oder nur teilweise entsprochen wird, erhalten Sie hierüber eine schriftliche und begründete Ablehnung. Gleichzeitig werden Sie auf Ihre Rechtschutzmöglichkeiten hingewiesen. Haben Sie Ihren Antrag mündlich gestellt, so erhalten Sie nur dann eine schriftliche Ablehnung, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen.

Alle Informationen zur Informationsfreiheit in NRW finden Sie auch auf den Seiten der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.

Nicht alle Informationen, die Sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz bekommen, sind kostenpflichtig. Einfache Informationen erhalten Sie gebührenfrei. Für umfangreiche Informationsbegehren müssen wir jedoch Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz (VerwGebO IFG NRW) erheben. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist gebührenfrei.

Informationsfreiheitsgesetz, IFG NRW, Umweltinformationsgesetz, UIG NRW https://service.heinsberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/12561/show
Rechts- und Ordnungsamt
Apfelstraße 60 52525 Heinsberg

Frau

Janina

Dörper

420

02452 14-3014

Herr

Amtsleiter

Dennis

Mevissen

412

02452 14-3010