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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
Eingliederungshilfe soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern. Sie soll dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.
Es ist Aufgabe der Eingliederungshilfe, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn sie seelisch behindert sind. Das Jugendamt muss dazu die Stellungnahme eines Facharztes einholen. Facharzt und Form der Stellungnahme sind gesetzlich genau festgeschrieben.
Rechtsgrundlagen
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
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Zuständige Einrichtung
Jugendamt -Bereich Allgemeiner Sozialer Dienst-
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: asd@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Eingliederungshilfe soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern. Sie soll dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.
Es ist Aufgabe der Eingliederungshilfe, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn sie seelisch behindert sind. Das Jugendamt muss dazu die Stellungnahme eines Facharztes einholen. Facharzt und Form der Stellungnahme sind gesetzlich genau festgeschrieben.
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
https://service.heinsberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/12562/show