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 Jugendhilfe im Strafverfahren (Jugendgerichtshilfe)

Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen (zur Tatzeit 14 - 17 Jahre) oder Heranwachsenden (zur Tatzeit 18 - 21 Jahre) wird die Jugendgerichtshilfe vom Jugendgericht herangezogen. Sie berät die jungen Straftäter und ihre Familien, nimmt an den Gerichtsverhandlungen teil, macht einen Vorschlag für ein mögliches Urteil und übt die Nachbetreuung aus.

Grundlage für die Tätigkeit der Jugendhilfe im Strafverfahren ist § 52 SGB VIII.

Rechtsgrundlagen

Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

Hinweise und Besonderheiten

Mit der Durchführung der Jugendgerichtshilfe ist vom Stadtjugendamt Heinsberg beauftragt:

Zuständige Einrichtung

Jugendamt -Bereich Allgemeiner Sozialer Dienst-
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: asd@heinsberg.de

Jugendhilfe im Strafverfahren (Jugendgerichtshilfe)

Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen (zur Tatzeit 14 - 17 Jahre) oder Heranwachsenden (zur Tatzeit 18 - 21 Jahre) wird die Jugendgerichtshilfe vom Jugendgericht herangezogen. Sie berät die jungen Straftäter und ihre Familien, nimmt an den Gerichtsverhandlungen teil, macht einen Vorschlag für ein mögliches Urteil und übt die Nachbetreuung aus.

Grundlage für die Tätigkeit der Jugendhilfe im Strafverfahren ist § 52 SGB VIII.

https://service.heinsberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/12566/show
Jugendamt -Bereich Allgemeiner Sozialer Dienst-
Apfelstraße 60 52525 Heinsberg