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 Ordnungswidrigkeitsverfahren

Das Ordnungswidrigkeitsverfahren - auch als Bußgeldverfahren - bezeichnet, dient der Ahndung einer mit dem Verstoß verwirklichten Ordnungswidrigkeit.

Bei einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften kann die Bauaufsichtsbehörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.

Zur Feststellung, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, ist der § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) maßgebend.

Wenn einer der Tatbestände des § 86 BauO NRW erfüllt ist, kann ein Bußgeld verhängt werden.

Hierbei wird zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterschieden.

Ein Online Kontaktformular finden Sie auf dieser Seite.

Rechtsgrundlagen

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)

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Zuständige Einrichtung

Bauaufsichtsamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: bauaufsicht@heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Michelle Borg:
Tel: 02452 14-6313
Ordnungswidrigkeitsverfahren

Das Ordnungswidrigkeitsverfahren - auch als Bußgeldverfahren - bezeichnet, dient der Ahndung einer mit dem Verstoß verwirklichten Ordnungswidrigkeit.

Bei einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften kann die Bauaufsichtsbehörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.

Zur Feststellung, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, ist der § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) maßgebend.

Wenn einer der Tatbestände des § 86 BauO NRW erfüllt ist, kann ein Bußgeld verhängt werden.

Hierbei wird zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterschieden.

Ein Online Kontaktformular finden Sie auf dieser Seite.

Verfahren, Bußgeld, Verstoß, BauO NRW, Bau, https://service.heinsberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/607151/show
Bauaufsichtsamt
Apfelstraße 60 52525 Heinsberg

Herr

Amtsleiter

Jürgen

Wilms

513

02452 14-6310

Frau

Michelle

Borg

514

02452 14-6313