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 Übernahme von Bestattungskosten

Erforderliche und angemessene Kosten für eine Bestattung können durch das Sozialamt übernommen werden, soweit es den hierzu gesetzlich verpflichteten Personen abhängig von ihrem Einkommen und Vermögen nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Diese Sozialhilfe nach § 74 SGB XII kommt grundsätzlich nur dann infrage, wenn die/der Verstorbene keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen hat, die Verpflichteten nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen, und es keine anderen Personen oder Stellen gibt, die zur Leistung verpflichtet sind.
Eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen Ansprechperson ist erforderlich.

Rechtsgrundlagen

§ 74 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Unterlagen

  • Antrag auf Übernahme erforderlicher Bestattungskosten nach § 74 SGB XII mit Angaben zu den nahen Angehörigen (Ehegatte, Kinder, Eltern, etc.) sowie deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen des Verstorbenen,
  • Nachweise über den Wert des Nachlasses ggf. Vorlage des Testaments,
  • Sterbeurkunde,
  • Kostenvoranschlag / Rechnung über die Bestattungskosten.

Zuständige Einrichtung

Sozialamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: sozialamt@heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Ingo Franken:
Tel: 02452 14-5020
Übernahme von Bestattungskosten

Erforderliche und angemessene Kosten für eine Bestattung können durch das Sozialamt übernommen werden, soweit es den hierzu gesetzlich verpflichteten Personen abhängig von ihrem Einkommen und Vermögen nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Diese Sozialhilfe nach § 74 SGB XII kommt grundsätzlich nur dann infrage, wenn die/der Verstorbene keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen hat, die Verpflichteten nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen, und es keine anderen Personen oder Stellen gibt, die zur Leistung verpflichtet sind.
Eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen Ansprechperson ist erforderlich.

  • Antrag auf Übernahme erforderlicher Bestattungskosten nach § 74 SGB XII mit Angaben zu den nahen Angehörigen (Ehegatte, Kinder, Eltern, etc.) sowie deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen des Verstorbenen,
  • Nachweise über den Wert des Nachlasses ggf. Vorlage des Testaments,
  • Sterbeurkunde,
  • Kostenvoranschlag / Rechnung über die Bestattungskosten.
Beerdigung, Bestattung, Ordnungsamtsbestattung, Sozialbestattung, Tod, Hilfe in anderen Lebenslagen, § 74 SGB XII, verstorben https://service.heinsberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/6931/show
Sozialamt
Apfelstraße 60 52525 Heinsberg

Herr

Ingo

Franken

506

02452 14-5020