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Bildung- und Teilhabepaket
Leistungen für Bildung erhalten Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder Asylbewerberleistungen haben.
Bei Leistungen für die gesellschaftliche Teilhabe liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.
Für SGB II-Leistungsempfänger sind die jeweiligen Nebenstellen des Jobcenters zuständig.
Für alle anderen Leistungen (Wohngeld, Kinderzuschlag, SGB XII) ist für die Entscheidung über den Antrag die Kreisverwaltung Heinsberg -Amt für Soziales-, Valkenburger Straße 45, 52525 Heinsberg zuständig. Die Anträge können auch beim Sozialamt der Stadtverwaltung Heinsberg abgegeben werden.
Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden SGB II- und SGB XII-Empfängern ohne gesonderten Antrag gewährt. Bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag sind gesonderte Anträge zu stellen. Bei Leistungen zum Schulbedarf fließen zum 01. August eines Schulhalbjahres 130,00 € und für das 2. Schulhalbjahr zum 01. Februar 65,00 €.
Alle weiteren Leistungen müssen beantragt werden. Die verschiedenen Anträge sowie weiterführende Informationen können Sie als PDF-Datei herunterladen.
Hinweise und Besonderheiten
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
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Zuständige Einrichtung
Sozialamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: sozialamt@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Leistungen für Bildung erhalten Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder Asylbewerberleistungen haben.
Bei Leistungen für die gesellschaftliche Teilhabe liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.
Für SGB II-Leistungsempfänger sind die jeweiligen Nebenstellen des Jobcenters zuständig.
Für alle anderen Leistungen (Wohngeld, Kinderzuschlag, SGB XII) ist für die Entscheidung über den Antrag die Kreisverwaltung Heinsberg -Amt für Soziales-, Valkenburger Straße 45, 52525 Heinsberg zuständig. Die Anträge können auch beim Sozialamt der Stadtverwaltung Heinsberg abgegeben werden.
Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden SGB II- und SGB XII-Empfängern ohne gesonderten Antrag gewährt. Bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag sind gesonderte Anträge zu stellen. Bei Leistungen zum Schulbedarf fließen zum 01. August eines Schulhalbjahres 130,00 € und für das 2. Schulhalbjahr zum 01. Februar 65,00 €.
Alle weiteren Leistungen müssen beantragt werden. Die verschiedenen Anträge sowie weiterführende Informationen können Sie als PDF-Datei herunterladen.
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
https://service.heinsberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/6932/show