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Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt wird an Personen geleistet, die mindestens sechs Monate, aber nicht auf Dauer erwerbsgemindert sind, ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können und keine ausreichenden vorrangigen Sozialleistungsansprüche, insbesondere keine Leistungsansprüche nach dem SGB II, haben. Leistungsberechtigt sind auch Bezieher einer vorgezogenen Altersrente und unter Umständen Kinder unter 15 Jahren, die bedürftig sind.
Hilfe zum Lebensunterhalt wird auf Antrag gewährt. Die Antragsstellung mit den erforderlichen Unterlangen erfolgt beim zuständigen Sachbearbeiter des Sozialamts der Stadtverwaltung Heinsberg. Die Anspruchsvoraussetzungen werden hiernach im Einzelfall geprüft.
Rechtsgrundlagen
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
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Zuständige Einrichtung
Sozialamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: sozialamt@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Hilfe zum Lebensunterhalt wird an Personen geleistet, die mindestens sechs Monate, aber nicht auf Dauer erwerbsgemindert sind, ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können und keine ausreichenden vorrangigen Sozialleistungsansprüche, insbesondere keine Leistungsansprüche nach dem SGB II, haben. Leistungsberechtigt sind auch Bezieher einer vorgezogenen Altersrente und unter Umständen Kinder unter 15 Jahren, die bedürftig sind.
Hilfe zum Lebensunterhalt wird auf Antrag gewährt. Die Antragsstellung mit den erforderlichen Unterlangen erfolgt beim zuständigen Sachbearbeiter des Sozialamts der Stadtverwaltung Heinsberg. Die Anspruchsvoraussetzungen werden hiernach im Einzelfall geprüft.
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
https://service.heinsberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7131/show