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Wohnberechtigungsschein
Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Dieser wird auf Antrag ausgestellt, sofern die gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird.
Zu unterscheiden ist zwischen einem allgemeinen oder einem gezielten Wohnberechtigungsschein. Der allgemeine WBS enthält Angaben zur Wohnungsgröße und gilt für Nordrhein-Westfalen. Sofern bei Antragsstellung bereits feststeht, welche Wohnung bezogen werden soll, kann ein gezielter WBS für diese Wohnung erteilt werden. Beide WBS sind für ein Jahr gültig.
Die NRW-BANK kann die Darlehenszinsen für öffentlich geförderte Eigenheime auf bis zu 6 Prozent anheben. Diese Verzinsung kann begrenzt werden, sofern das Einkommen eine gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Hierzu ist ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Begrenzung der höheren Verzinsung bei der Stadtverwaltung Heinsberg zu stellen. Die ausgestellte Bescheinigung wird mit dem Antrag auf Begrenzung vom Sozialamt -Bereich Wohnungswesen- direkt an die NRW.BANK weitergeleitet.
Für die Prüfung der einkommensmäßigen Voraussetzungen werden Nachweise über das gesamte Einkommen ab dem 01.01. des vergangenen Kalenderjahres bis laufend aller Haushaltsmitglieder benötigt. Jeder Einkommensbezieher hat eine eigene Einkommenserklärung auszufüllen.
Der Antragsvordruck sowie die Einkommenserklärung sind bei der Stadtverwaltung Heinsberg erhältlich. Des Weiteren können die Vordrucke als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Kosten
Für die Ausstellung eines allgemeinen WBS, gezielten WBS und einer Bescheinigung zur Begrenzung der höheren Verzinsung wird bei Antragsstellung eine Gebühr von 10,00 € erhoben.
Hinweise und Besonderheiten
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
Zuständige Einrichtung
Sozialamt - Wohngeldstelle
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: wohngeldstelle@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Dieser wird auf Antrag ausgestellt, sofern die gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird.
Zu unterscheiden ist zwischen einem allgemeinen oder einem gezielten Wohnberechtigungsschein. Der allgemeine WBS enthält Angaben zur Wohnungsgröße und gilt für Nordrhein-Westfalen. Sofern bei Antragsstellung bereits feststeht, welche Wohnung bezogen werden soll, kann ein gezielter WBS für diese Wohnung erteilt werden. Beide WBS sind für ein Jahr gültig.
Die NRW-BANK kann die Darlehenszinsen für öffentlich geförderte Eigenheime auf bis zu 6 Prozent anheben. Diese Verzinsung kann begrenzt werden, sofern das Einkommen eine gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Hierzu ist ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Begrenzung der höheren Verzinsung bei der Stadtverwaltung Heinsberg zu stellen. Die ausgestellte Bescheinigung wird mit dem Antrag auf Begrenzung vom Sozialamt -Bereich Wohnungswesen- direkt an die NRW.BANK weitergeleitet.
Für die Prüfung der einkommensmäßigen Voraussetzungen werden Nachweise über das gesamte Einkommen ab dem 01.01. des vergangenen Kalenderjahres bis laufend aller Haushaltsmitglieder benötigt. Jeder Einkommensbezieher hat eine eigene Einkommenserklärung auszufüllen.
Der Antragsvordruck sowie die Einkommenserklärung sind bei der Stadtverwaltung Heinsberg erhältlich. Des Weiteren können die Vordrucke als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
https://service.heinsberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7138/show