Suche
Hier können Sie nach Dienstleistungen suchen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit über den Menüpunkt „Dienstleistungen A-Z“ direkt die gewünschte Leistung auszuwählen.
BIS: Suche und Detail
Suche ...
Unterhaltsvorschuss
Die Unterhaltsvorschusskasse gewährt eine Unterhaltsleistung für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Voraussetzung für die Leistung ist, dass der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt zumindest in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung zahlt. Bei Vollendung des 12. bzw. 15. Lebensjahres müssen besondere Voraussetzungen geprüft werden.
Rechtsgrundlagen
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Unterlagen
- Pass oder Personalausweis
- bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde des Kindes
- Haushaltsbescheinigung (diese erhalten Sie beim Einwohnermeldeamt)
- Vaterschaftsanerkenntnis bzw. Vaterschaftsfeststellungsbeschluss
- vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in vollstreckbarer Ausfertigung
- Nachweise über Unterhaltszahlungen oder den Bezug von Waisenrente
- Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden
- ggf. Scheidungsbeschluss oder Niederschrift aus der Verhandlung
- ggf. zuletzt bekanntgegebener Leistungsbescheid des Jobcenters
- Schulbescheinigung bzw. Ausbildungsvertrag (für Kinder, die bereits das 15. Lj. vollendet haben)
Hinweise und Besonderheiten
Zuständigkeiten:
- Frau Katrin Franken (Buchstaben: A – HE)
- Frau Kristina Staas (Buchstaben: HF – O)
- Herr Noah Reinert (Buchstaben: P – Z)
Downloads
Zuständige Einrichtung
Jugendamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: jugendamt@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Die Unterhaltsvorschusskasse gewährt eine Unterhaltsleistung für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Voraussetzung für die Leistung ist, dass der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt zumindest in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung zahlt. Bei Vollendung des 12. bzw. 15. Lebensjahres müssen besondere Voraussetzungen geprüft werden.
- Pass oder Personalausweis
- bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde des Kindes
- Haushaltsbescheinigung (diese erhalten Sie beim Einwohnermeldeamt)
- Vaterschaftsanerkenntnis bzw. Vaterschaftsfeststellungsbeschluss
- vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in vollstreckbarer Ausfertigung
- Nachweise über Unterhaltszahlungen oder den Bezug von Waisenrente
- Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden
- ggf. Scheidungsbeschluss oder Niederschrift aus der Verhandlung
- ggf. zuletzt bekanntgegebener Leistungsbescheid des Jobcenters
- Schulbescheinigung bzw. Ausbildungsvertrag (für Kinder, die bereits das 15. Lj. vollendet haben)
Frau
Katrin
Franken
Gebäude: Apfelstraße 48, Raum: 4
Frau
Kristina
Staas
Gebäude: Apfelstraße 48, Raum: 4
Herr
Noah
Reinert
Gebäude: Apfelstraße 48, Raum: 4