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Amtliche Beglaubigungen
- Dokumente:
Amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken können von der Behörde vorgenommen werden, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderer Behörden ausschließlich vorbehalten ist (BSP: Personenstandurkunden durch die Standesämter, Bestätigungen von Rentendokumenten durch die Rentenstelle). - Unterschriften:
Unterschriften können von der Behörde beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist.
Rechtsgrundlagen
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), ergänzende Vorschriften
Unterlagen
- Dokumente:
Vorliegen von Original und Abschrift oder Ablichtung des Schriftstücks. Bei Schriftstücken in fremder Sprache ist eine Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers notwendig. - Unterschrift:
Persönliches Erscheinen des Unterzeichners unter Vorlage eines Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass) sowie des Originals des zu unterzeichnenden Dokumentes.
Kosten
2,00 € Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen, 3,75 € Beglaubigung von Abschriften, Auszügen,Ablichtungen, Zeichnungen und Plänen.
Zuständige Einrichtung
Rechts- und Ordnungsamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: ordnungsamt@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Amtliche Beglaubigungen Kopie, Beglaubigung, beglaubigen, beglaubigt, beglaubigte, Dokument, Personalausweis, Pass, Personalausweiskopie, Passkopie, Zeugniskopie, Zeugnisbeglaubigung, Amtliche Unterlagen, Abschrift, Ablichtung, Unterschriftsbeglaubigung, Vollmacht, Vorsorgevollmacht, Reisevollmacht
- Dokumente:
Amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken können von der Behörde vorgenommen werden, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderer Behörden ausschließlich vorbehalten ist (BSP: Personenstandurkunden durch die Standesämter, Bestätigungen von Rentendokumenten durch die Rentenstelle). - Unterschriften:
Unterschriften können von der Behörde beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), ergänzende Vorschriften
- Dokumente:
Vorliegen von Original und Abschrift oder Ablichtung des Schriftstücks. Bei Schriftstücken in fremder Sprache ist eine Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers notwendig. - Unterschrift:
Persönliches Erscheinen des Unterzeichners unter Vorlage eines Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass) sowie des Originals des zu unterzeichnenden Dokumentes.
Rechts- und Ordnungsamt Amt 30
001 Apfelstraße 60 52525 Heinsberg
ordnungsamt@heinsberg.de
Frau Paulzen 406
02452 14-3030
02452 14-1095
Frau Reuleaux 406
02452 14-3029
02452 14-1095