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Untersuchungsberechtigungsschein
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind für minderjährige Berufsanfänger/innen bestimmte, für ihn kostenfreie, ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben. Als Nachweis der Kostenübernahme stellt die Meldebehörde den Untersuchungsberechtigungsschein aus.
Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind und dem Arbeitgeber hierüber eine entsprechende Bescheinigung vorliegen (Erstuntersuchung).
Vor dem Arztbesuch benötigen sie eine Bescheinigung, die zu einer kostenlosen Untersuchung berechtigt. Diesen "Untersuchungsberechtigungsschein" erhalten sie beim Einwohnermeldeamt.
Die persönliche Vorsprache des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters ist erforderlich.
Rechtsgrundlagen
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Voraussetzungen
Die Berufsanfängerin beziehungsweise der Berufsanfänger
- ist in Heinsberg mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet,
- darf zum Zeitpunkt der Ausstellung das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben und
- muss die Beschäftigung innerhalb der nächsten 14 Monate aufnehmen.
Unterlagen
- Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass
- bei Nachuntersuchungen: Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers (Ausbildungsvertrag reicht nicht aus) mit folgenden Angaben: Beginn der Ausbildung und voraussichtliches Ende der Ausbildung
Bearbeitungsdauer
Die Ausstellung erfolgt sofort im Rahmen der Vorsprache
Hinweise und Besonderheiten
Zu dem Berechtigungsschein erhält der/die Jugendliche einen Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung
Verfahrensablauf
Die persönliche Vorsprache des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters ist erforderlich.
Zuständige Einrichtung
Einwohnermeldeamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: einwohnermeldeamt@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind und dem Arbeitgeber hierüber eine entsprechende Bescheinigung vorliegen (Erstuntersuchung).
Vor dem Arztbesuch benötigen sie eine Bescheinigung, die zu einer kostenlosen Untersuchung berechtigt. Diesen "Untersuchungsberechtigungsschein" erhalten sie beim Einwohnermeldeamt.
Die persönliche Vorsprache des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters ist erforderlich.
- Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass
- bei Nachuntersuchungen: Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers (Ausbildungsvertrag reicht nicht aus) mit folgenden Angaben: Beginn der Ausbildung und voraussichtliches Ende der Ausbildung
Frau
Heike
Reetz
101
Frau
Anne
Backes
101
Frau
Nadja
Rießen
101
Frau
Kathrin
Beckers
101
Herr
Thorsten
Pelzer
101