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Auskunft aus dem Gewerberegister
Öffentliche und private Institutionen sowie Privatpersonen können Auskünfte aus dem Gewerberegister erhalten.
Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen übermittelt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht.
Darüber hinausgehende Angaben dürfen nur mitgeteilt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse (z. B. Rechtsansprüche aus Verträgen, Rechnungen, Vollstreckungstiteln) glaubhaft macht.
Der Antrag kann als Online-Dienstleistung oder als schriftlicher Antrag eingereicht werden.
Alle Nachweise sind dem Antrag in Kopie beizufügen.
Rechtsgrundlagen
Als Rechtsgrundlage für die Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister dient § 14 Gewerbeordnung (GewO).
Kosten
Bei Erteilung einer Auskunft enstehen Kosten in Höhe von 15,00 Euro.
Hinweise und Besonderheiten
Nennen Sie bitte im Antrag alle Ihnen bekannten Daten zum Betrieb, insbesondere auch die Ihnen zuletzt bekannte Anschrift.
Weitere Informationen
Achtung: Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register wie beispielsweise das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Sie haben daher keinen Rechtsanspruch auf Mitteilung der Daten. Es liegt im Ermessen der hiesigen Behörde ob eine Auskunft erteilt werden kann. Sofern eine solche Auskunft - insbesondere aufgrund eines fehlenden rechtlichen Interesses nicht erteilt werden kann, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung.
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Zuständige Einrichtungen
Zuständige Kontaktpersonen
Öffentliche und private Institutionen sowie Privatpersonen können Auskünfte aus dem Gewerberegister erhalten.
Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen übermittelt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht.
Darüber hinausgehende Angaben dürfen nur mitgeteilt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse (z. B. Rechtsansprüche aus Verträgen, Rechnungen, Vollstreckungstiteln) glaubhaft macht.
Der Antrag kann als Online-Dienstleistung oder als schriftlicher Antrag eingereicht werden.
Alle Nachweise sind dem Antrag in Kopie beizufügen.
Als Rechtsgrundlage für die Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister dient § 14 Gewerbeordnung (GewO).
Achtung: Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register wie beispielsweise das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Sie haben daher keinen Rechtsanspruch auf Mitteilung der Daten. Es liegt im Ermessen der hiesigen Behörde ob eine Auskunft erteilt werden kann. Sofern eine solche Auskunft - insbesondere aufgrund eines fehlenden rechtlichen Interesses nicht erteilt werden kann, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung.
Nennen Sie bitte im Antrag alle Ihnen bekannten Daten zum Betrieb, insbesondere auch die Ihnen zuletzt bekannte Anschrift.
https://service.heinsberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/92360/show