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 Beseitigung (Abbruch) von Anlagen

Die vollständige Beseitigung von nicht freistehenden Gebäuden

  • der Gebäudeklassen 2 – 5,
  • allen Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 sowie
  • Anlagen mit einer Höhe bis zu 10 m die keine Gebäude sind,

ist dem Bauaufsichtsamt vorab schriftlich anzuzeigen. Ein teilweiser Abbruch ist keine Beseitigung, sondern eine baugenehmigungspflichtige Änderung. Da es sich bei der Beseitigung lediglich um ein Anzeigeverfahren handelt, sind andere Rechtsvorschriften (z.B. Denkmalschutz, Artenschutz…) in eigener Verantwortung zu prüfen.

Unterlagen

  • Antragsformular „Anzeige der Beseitigung von Anlagen“
  • Bei nicht freistehenden Gebäuden ist eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an der das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, vorzulegen

Hinweise und Besonderheiten

Zuständigkeiten (Kontaktdaten nebenstehend):

  • Herr Jürgen Wilms (Amtsleiter)
  • Frau Verena Debiel (Aphoven, Eicken, Erpen, Heinsberg-Nord, Karken, Kempen, Kirchhoven, Laffeld, Lieck, Pütt, Scheifendahl, Straeten, Theberath, Vinn, Waldenrath, Werlo)
  • Frau Alena Puchleitner (Maßnahmen aller Art im gesamten Stadtgebiet, Dremmen, Eschweiler, Grebben, Heinsberg-Mitte, Herb, Oberbruch) 
  • Herr Niklas Lindgens (Himmerich, Horst, Porselen, Randerath, Schafhausen, Schleiden, Uetterath, Unterbruch)

Zuständige Einrichtung

Bauaufsichtsamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: bauaufsicht@heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Verena Debiel:
Tel: 02452 14-6314
Frau Alena Puchleitner:
Tel: 02452 14-6312
Herr Niklas Lindgens:
Tel: 02452 14-6319
Beseitigung (Abbruch) von Anlagen

Die vollständige Beseitigung von nicht freistehenden Gebäuden

  • der Gebäudeklassen 2 – 5,
  • allen Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 sowie
  • Anlagen mit einer Höhe bis zu 10 m die keine Gebäude sind,

ist dem Bauaufsichtsamt vorab schriftlich anzuzeigen. Ein teilweiser Abbruch ist keine Beseitigung, sondern eine baugenehmigungspflichtige Änderung. Da es sich bei der Beseitigung lediglich um ein Anzeigeverfahren handelt, sind andere Rechtsvorschriften (z.B. Denkmalschutz, Artenschutz…) in eigener Verantwortung zu prüfen.

  • Antragsformular „Anzeige der Beseitigung von Anlagen“
  • Bei nicht freistehenden Gebäuden ist eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an der das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, vorzulegen
Abriss Haus, Abbruch Haus, Beseitigung Haus https://service.heinsberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9297/show
Bauaufsichtsamt
Apfelstraße 60 52525 Heinsberg

Herr

Amtsleiter

Jürgen

Wilms

513

02452 14-6310

Frau

Verena

Debiel

515

02452 14-6314

Frau

Alena

Puchleitner

512

02452 14-6312

Herr

Niklas

Lindgens

518

02452 14-6319