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Handwerkerparkausweis
Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe bzw. ambulante soziale Dienste nach §46 Abs. 1 StVO.
Handwerks- oder Gewerbebetriebe, die Reparatur- oder Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, können eine Ausnahmegenehmigung erhalten.
Der Handwerkerparkausweis umfasst das Parken im Park- oder Haltverbot, gebührenfreies Parken auf öffentlichen Parkplätzen und das Parken auf Bewohnerparkplätzen.
Die Ausnahmegenehmigung kann für das Gebiet des Kreises Heinsberg, des Regierungsbezirks Köln und wahlweise auch für Nordrhein-Westfalen erteilt werden und hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
Rechtsgrundlagen
- 46 Abs. 1 StVO
Voraussetzungen
Die Firmenanschrift des Betriebes muss im Stadtgebiet Heinsberg liegen.
Unterlagen
- ausgefüllter Antragsvordruck
- Kopie der Handwerkskarte
- Kopie der Zulassungsbescheinigung/ -en Teil I (Fahrzeugscheine)
Kosten
- Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit für den Kreis Heinsberg
120,-- Euro für die erste Ausfertigung. - Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit für den Regierungsbezirk Köln
240,-- Euro für die erste Ausfertigung. - Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit für ganz Nordrhein-Westfalen
300,-- Euro für die erste Ausfertigung. - Jede weitere Ausführung eines Ausweises kostet 20,00 Euro.
Hinweise und Besonderheiten
Bei allen Fahrzeugen, für die ein Handwerkerparkausweis beantragt wird, muss es sich um Service- oder Werkstattwagen handeln. Ausschließlich privat genutzte Fahrzeuge sind von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.
Bei der Änderung von Kennzeichen ist ein komplett neuer Antrag zu stellen.
Weitere Informationen
Es dürfen in einem Handwerkerparkausweis maximal fünf Fahrzeuge eingetragen werden, wobei der Handwerkerparkausweis nur im Original benutzt werden darf.
Bei gleichzeitigem Einsatz mehrerer Fahrzeuge ist für jedes Fahrzeug ein Handwerkerparkausweis erforderlich.
Zudem muss jedes Fahrzeug mit einer festen Firmenaufschrift (Mindestgröße DIN A4) versehen sein.
Zuständige Einrichtung
Rechts- und Ordnungsamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: ordnungsamt@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe bzw. ambulante soziale Dienste nach §46 Abs. 1 StVO.
Handwerks- oder Gewerbebetriebe, die Reparatur- oder Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, können eine Ausnahmegenehmigung erhalten.
Der Handwerkerparkausweis umfasst das Parken im Park- oder Haltverbot, gebührenfreies Parken auf öffentlichen Parkplätzen und das Parken auf Bewohnerparkplätzen.
Die Ausnahmegenehmigung kann für das Gebiet des Kreises Heinsberg, des Regierungsbezirks Köln und wahlweise auch für Nordrhein-Westfalen erteilt werden und hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
- 46 Abs. 1 StVO
- ausgefüllter Antragsvordruck
- Kopie der Handwerkskarte
- Kopie der Zulassungsbescheinigung/ -en Teil I (Fahrzeugscheine)
Die Firmenanschrift des Betriebes muss im Stadtgebiet Heinsberg liegen.
Es dürfen in einem Handwerkerparkausweis maximal fünf Fahrzeuge eingetragen werden, wobei der Handwerkerparkausweis nur im Original benutzt werden darf.
Bei gleichzeitigem Einsatz mehrerer Fahrzeuge ist für jedes Fahrzeug ein Handwerkerparkausweis erforderlich.
Zudem muss jedes Fahrzeug mit einer festen Firmenaufschrift (Mindestgröße DIN A4) versehen sein.
Bei allen Fahrzeugen, für die ein Handwerkerparkausweis beantragt wird, muss es sich um Service- oder Werkstattwagen handeln. Ausschließlich privat genutzte Fahrzeuge sind von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.
Bei der Änderung von Kennzeichen ist ein komplett neuer Antrag zu stellen.