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Schwerbehindertenparkausweis
Schwerbehinderten Menschen (Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG" oder „BL") sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbarer Funktionsstörung können Schwerbehindertenparkausweise erteilt werden.
Parkplätze für behinderte Menschen sind auf Straßen und Parkplätzen mit einem Rollstuhl-Symbol kenntlich gemacht.
Der Ausweis berechtigt bspw. zum Parken im eingeschränkten Haltverbot, in Haltverbotszonen, auf Bewohnerparkplätzen und in Bereichen von Parkscheinautomaten, ohne jegliche Gebühr zu entrichten.
Schwerbehinderten Menschen, die nicht unter die sogenannte "aG-Regelung" fallen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Parkerleichterung erteilt werden (orangefarbener Parkausweis). Der orangefarbene Parkausweis berechtigt jedoch nicht, Parkplätze für schwerbehinderte Menschen zu nutzen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen hierfür werden durch das Einholen einer Stellungnahme beim Landrat des Kreises Heinsberg, Amt für Soziales und Senioren, geprüft.
Rechtsgrundlagen
§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO
Voraussetzungen
- gültiger Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ oder „Bl“
- Hauptwohnsitz im Stadtgebiet Heinsberg
Unterlagen
- Personalausweis
- Schwerbehindertenausweis mit dem Eintrag „aG“ oder „Bl“
- aktuelles Passfoto
Hinweise und Besonderheiten
Der Schwerbehindertenausweis alleine berechtigt nicht zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen.
Weitere Informationen
Der Schwerbehindertenparkausweis wird so lange ausgestellt, wie der Schwerbehindertenausweis mit den jeweiligen Merkzeichen gültig ist. Ist dieser unbefristet gültig, wird der Ausweis mit einer Gültigkeit von 5 Jahren ausgehändigt.
Verfahrensablauf
Zur Antragstellung soll grundsätzlich persönlich vorgesprochen werden. Ist im Einzelfall eine persönliche Vorsprache nicht möglich, kann der Antrag auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden.
Zuständige Einrichtung
Rechts- und Ordnungsamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: ordnungsamt@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Schwerbehinderten Menschen (Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG" oder „BL") sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbarer Funktionsstörung können Schwerbehindertenparkausweise erteilt werden.
Parkplätze für behinderte Menschen sind auf Straßen und Parkplätzen mit einem Rollstuhl-Symbol kenntlich gemacht.
Der Ausweis berechtigt bspw. zum Parken im eingeschränkten Haltverbot, in Haltverbotszonen, auf Bewohnerparkplätzen und in Bereichen von Parkscheinautomaten, ohne jegliche Gebühr zu entrichten.
Schwerbehinderten Menschen, die nicht unter die sogenannte "aG-Regelung" fallen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Parkerleichterung erteilt werden (orangefarbener Parkausweis). Der orangefarbene Parkausweis berechtigt jedoch nicht, Parkplätze für schwerbehinderte Menschen zu nutzen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen hierfür werden durch das Einholen einer Stellungnahme beim Landrat des Kreises Heinsberg, Amt für Soziales und Senioren, geprüft.
§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO
- Personalausweis
- Schwerbehindertenausweis mit dem Eintrag „aG“ oder „Bl“
- aktuelles Passfoto
- gültiger Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ oder „Bl“
- Hauptwohnsitz im Stadtgebiet Heinsberg
Zur Antragstellung soll grundsätzlich persönlich vorgesprochen werden. Ist im Einzelfall eine persönliche Vorsprache nicht möglich, kann der Antrag auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden.
Der Schwerbehindertenparkausweis wird so lange ausgestellt, wie der Schwerbehindertenausweis mit den jeweiligen Merkzeichen gültig ist. Ist dieser unbefristet gültig, wird der Ausweis mit einer Gültigkeit von 5 Jahren ausgehändigt.
Der Schwerbehindertenausweis alleine berechtigt nicht zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen.
https://service.heinsberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9385/show