Suche

Hier können Sie nach Dienstleistungen suchen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit über den Menüpunkt „Dienstleistungen A-Z“ direkt die gewünschte Leistung auszuwählen.

BIS: Suche und Detail

 Gewerbeanmeldung

Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft sowie der freien Berufe, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird.

Jeder, der den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss ein Gewerbe anmelden.

Die Gewerbeanmeldung hat bei der Stadtverwaltung zu erfolgen, in deren Stadtbezirk sich die Betriebsstätte befindet.

Sollten Sie Ihr Gewerbe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausüben wollen, muss jeder Gesellschafter eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Zusätzlich muss der GbR-Vertrag bei der Gewerbeanmeldung vorgelegt werden. Aus diesem müssen insbesondere die Namen der Gesellschafter, die Betriebsstätte und der Name der GbR hervorgehen. Der Name der GbR sollte die Nachnamen der Gesellschafter enthalten. Gehen die Nachnamen aus dem Namen der GbR nicht hervor, sind diese zusätzlich zu dem Namen der GbR auf den Rechnungen, bei Werbung etc. aufzuführen.

Die Anmeldung eines Gewerbes, bei der die Gewerbetreibende eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, setzt einen Notarvertrag voraus, infolgedessen auch die Eintragung beim Handelsregister vorgenommen wird.

Sollte die juristische Person bereits beim Handelsregister eingetragen sein, ist der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister ausreichend.

Es ist Ihrerseits zu beachten, dass die persönlichen Angaben (Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit) zu allen Geschäftsführern vollständig mitgeteilt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 14 GewO

Voraussetzungen

Die Angaben müssen vollständig gemacht werden.

Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden.

Unterlagen

  • Personalausweis (sofern nur ein Reisepass oder ausländischer Ausweis vorhanden ist, ist auch ein Nachweis bezüglich der Meldeadresse (Anmeldebescheinigung des Wohnsitz-Einwohnermeldeamtes) vorzulegen)
  • Aufenthaltsbescheinigung
  • bei Mietobjekten: Mietvertrag
  • bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR): GbR-Vertrag.
  • bei juristischen Personen: Notarvertrag oder Auszug aus dem Handelsregister
  • bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten: ein Nachweis über den Eintrag bei der Handwerkskammer
  • bei erlaubnispflichtigen Gewerben: die Erlaubnis der zuständigen Behörde

Sie können sich auch von einer Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Diese muss die Vollmacht, Ihr Ausweisdokument (eine Kopie ist ausreichend) und ihr eigenes Ausweisdokument mitbringen sowie die ggfls. aufgrund der zukünftigen Tätigkeit zuvor beschriebenen erforderlichen Unterlagen.

Fristen

Das Gewerbe müssen Sie gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit anmelden.

Zur rechtzeitigen Erstattung der Gewerbemeldung sind Sie somit verpflichtet.

Die Gewerbeanmeldung ist folglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor oder nach Beginn der gewerblichen Tätigkeit (i. d. R. ein Monat) vorzunehmen.

Sollte die Aufnahme der Tätigkeit länger als einen Monat zurückliegen, wird ein Verwarnungsgeld erhoben bzw. ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Kosten

  1. für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind (Gesellschafter einer GbR) Gebühr: 26,00 €

  2. für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind (z. B. GmbH) Gebühr: 33,00 €

  3. für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen Gebühr: 13,00 €

Hinweise und Besonderheiten

Erlaubnispflichtige Gewerbe können vor Erteilung der entsprechenden Erlaubnis nicht angemeldet werden.

Die erforderlichen Genehmigungen sind bei der jeweils zuständigen Behörde vor Anmeldung des Gewerbes einzuholen.

Übersicht erlaubnispflichtiger Gewerbe:

Erlaubnispflichtige Gewerbeart

Für die Erlaubnis zuständige Behörde

Bewachungsgewerbe

Ordnungsamt des Kreises Heinsberg

Gaststättenbetriebe

Gewerbeamt der Stadt Heinsberg

Makler, Bauträger, Baubetreuer (Tätigkeiten nach § 34c GewO)

Ordnungsamt des Kreises Heinsberg

Pfandleihgewerbe

Gewerbeamt der Stadt Heinsberg

Reisegewerbe

Gewerbeamt der Stadt Heinsberg

Spielhallen, Geldspielgeräte sowie andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Lotterien/Spielbanken)

Gewerbeamt der Stadt Heinsberg

Verkehrsbetriebe (Güterkraftverkehr, Personenkraftverkehr)

Straßenverkehrsamt des Kreises Heinsberg

Versteigerergewerbe

Gewerbeamt der Stadt Heinsberg

 

Die Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Stadtverwaltung wird durch das Einholen der erforderlichen Erlaubnis nicht ersetzt, sondern hat zusätzlich zu erfolgen.

Auch die Anmeldung beim Finanzamt oder die Eintragung in das Handelsregister können eine Gewerbeanmeldung nicht ersetzen.

Weitere Informationen

Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten benötigen Sie für die Anmeldung des Gewerbes den Nachweis zur Eintragung bei der Handwerkskammer.

Die zuständige Handwerkskammer für Betriebe im Stadtgebiet Heinsberg ist die Handwerkskammer Aachen, Sandkaulbach 21, 52062 Aachen, Tel.: 0241/471-0, www.hwk-aachen.de.

Sollten Sie eine meisterpflichtige Tätigkeit ausüben wollen, selber aber keinen Meisterbrief haben, müssen Sie einen Meister als Betriebsleiter anstellen. Entsprechende Nachweise (Arbeitsvertrag, Meisterbrief) sind der Gewerbeanmeldung beizufügen.

Dienstleistung jetzt online nutzen!

Sprung zur Icon Legende.

Icon Legende

  • - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich

  • - Kostenpflichtig

Sprung zur den Onlinedienstleistungen

Onlinedienstleistung

Sprung zur Icon Legende.

Icon Legende

  • - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich

  • - Kostenpflichtig

Sprung zur den Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtung

Gewerbeamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: gewerbeamt@heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Ruth Görtz:
Tel: 02452 14-3017
Gewerbeanmeldung

Jeder, der den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss ein Gewerbe anmelden.

Die Gewerbeanmeldung hat bei der Stadtverwaltung zu erfolgen, in deren Stadtbezirk sich die Betriebsstätte befindet.

Sollten Sie Ihr Gewerbe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausüben wollen, muss jeder Gesellschafter eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Zusätzlich muss der GbR-Vertrag bei der Gewerbeanmeldung vorgelegt werden. Aus diesem müssen insbesondere die Namen der Gesellschafter, die Betriebsstätte und der Name der GbR hervorgehen. Der Name der GbR sollte die Nachnamen der Gesellschafter enthalten. Gehen die Nachnamen aus dem Namen der GbR nicht hervor, sind diese zusätzlich zu dem Namen der GbR auf den Rechnungen, bei Werbung etc. aufzuführen.

Die Anmeldung eines Gewerbes, bei der die Gewerbetreibende eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, setzt einen Notarvertrag voraus, infolgedessen auch die Eintragung beim Handelsregister vorgenommen wird.

Sollte die juristische Person bereits beim Handelsregister eingetragen sein, ist der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister ausreichend.

Es ist Ihrerseits zu beachten, dass die persönlichen Angaben (Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit) zu allen Geschäftsführern vollständig mitgeteilt werden.

  • Personalausweis (sofern nur ein Reisepass oder ausländischer Ausweis vorhanden ist, ist auch ein Nachweis bezüglich der Meldeadresse (Anmeldebescheinigung des Wohnsitz-Einwohnermeldeamtes) vorzulegen)
  • Aufenthaltsbescheinigung
  • bei Mietobjekten: Mietvertrag
  • bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR): GbR-Vertrag.
  • bei juristischen Personen: Notarvertrag oder Auszug aus dem Handelsregister
  • bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten: ein Nachweis über den Eintrag bei der Handwerkskammer
  • bei erlaubnispflichtigen Gewerben: die Erlaubnis der zuständigen Behörde

Sie können sich auch von einer Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Diese muss die Vollmacht, Ihr Ausweisdokument (eine Kopie ist ausreichend) und ihr eigenes Ausweisdokument mitbringen sowie die ggfls. aufgrund der zukünftigen Tätigkeit zuvor beschriebenen erforderlichen Unterlagen.

Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten benötigen Sie für die Anmeldung des Gewerbes den Nachweis zur Eintragung bei der Handwerkskammer.

Die zuständige Handwerkskammer für Betriebe im Stadtgebiet Heinsberg ist die Handwerkskammer Aachen, Sandkaulbach 21, 52062 Aachen, Tel.: 0241/471-0, www.hwk-aachen.de.

Sollten Sie eine meisterpflichtige Tätigkeit ausüben wollen, selber aber keinen Meisterbrief haben, müssen Sie einen Meister als Betriebsleiter anstellen. Entsprechende Nachweise (Arbeitsvertrag, Meisterbrief) sind der Gewerbeanmeldung beizufügen.

  1. für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind (Gesellschafter einer GbR) Gebühr: 26,00 €

  2. für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind (z. B. GmbH) Gebühr: 33,00 €

  3. für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen Gebühr: 13,00 €
Gewerbeschein, Anmeldung Gewerbe, Beginn Gewerbe, Gewerbe eröffnen, Anmeldung Betrieb, Anmeldung Unternehmen, Anmeldung GmbH, Kleingewerbe anmelden, Anmeldung GbR, GbR anmelden https://service.heinsberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9388/show
Gewerbeamt
Apfelstraße 60 52525 Heinsberg

Frau

Ruth

Görtz

404

02452 14-3017

Frau

Katharina

Houtbeckers

404

02452 14-3016