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Gewerbeanmeldung
Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft sowie der freien Berufe, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird.
Jeder, der den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss ein Gewerbe anmelden.
Die Gewerbeanmeldung hat bei der Stadtverwaltung zu erfolgen, in deren Stadtbezirk sich die Betriebsstätte befindet.
Sollten Sie Ihr Gewerbe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausüben wollen, muss jeder Gesellschafter eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Zusätzlich muss der GbR-Vertrag bei der Gewerbeanmeldung vorgelegt werden. Aus diesem müssen insbesondere die Namen der Gesellschafter, die Betriebsstätte und der Name der GbR hervorgehen. Der Name der GbR sollte die Nachnamen der Gesellschafter enthalten. Gehen die Nachnamen aus dem Namen der GbR nicht hervor, sind diese zusätzlich zu dem Namen der GbR auf den Rechnungen, bei Werbung etc. aufzuführen.
Die Anmeldung eines Gewerbes, bei der die Gewerbetreibende eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, setzt einen Notarvertrag voraus, infolgedessen auch die Eintragung beim Handelsregister vorgenommen wird.
Sollte die juristische Person bereits beim Handelsregister eingetragen sein, ist der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister ausreichend.
Es ist Ihrerseits zu beachten, dass die persönlichen Angaben (Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit) zu allen Geschäftsführern vollständig mitgeteilt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 14 GewO
Voraussetzungen
Die Angaben müssen vollständig gemacht werden.
Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden.
Unterlagen
- Personalausweis (sofern nur ein Reisepass oder ausländischer Ausweis vorhanden ist, ist auch ein Nachweis bezüglich der Meldeadresse (Anmeldebescheinigung des Wohnsitz-Einwohnermeldeamtes) vorzulegen)
- Aufenthaltsbescheinigung
- bei Mietobjekten: Mietvertrag
- bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR): GbR-Vertrag.
- bei juristischen Personen: Notarvertrag oder Auszug aus dem Handelsregister
- bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten: ein Nachweis über den Eintrag bei der Handwerkskammer
- bei erlaubnispflichtigen Gewerben: die Erlaubnis der zuständigen Behörde
Sie können sich auch von einer Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Diese muss die Vollmacht, Ihr Ausweisdokument (eine Kopie ist ausreichend) und ihr eigenes Ausweisdokument mitbringen sowie die ggfls. aufgrund der zukünftigen Tätigkeit zuvor beschriebenen erforderlichen Unterlagen.
Fristen
Das Gewerbe müssen Sie gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit anmelden.
Zur rechtzeitigen Erstattung der Gewerbemeldung sind Sie somit verpflichtet.
Die Gewerbeanmeldung ist folglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor oder nach Beginn der gewerblichen Tätigkeit (i. d. R. ein Monat) vorzunehmen.
Sollte die Aufnahme der Tätigkeit länger als einen Monat zurückliegen, wird ein Verwarnungsgeld erhoben bzw. ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Kosten
- für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind (Gesellschafter einer GbR) Gebühr: 26,00 €
- für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind (z. B. GmbH) Gebühr: 33,00 €
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen Gebühr: 13,00 €
Hinweise und Besonderheiten
Erlaubnispflichtige Gewerbe können vor Erteilung der entsprechenden Erlaubnis nicht angemeldet werden.
Die erforderlichen Genehmigungen sind bei der jeweils zuständigen Behörde vor Anmeldung des Gewerbes einzuholen.
Übersicht erlaubnispflichtiger Gewerbe:
Erlaubnispflichtige Gewerbeart | Für die Erlaubnis zuständige Behörde |
Bewachungsgewerbe | Ordnungsamt des Kreises Heinsberg |
Gaststättenbetriebe | Gewerbeamt der Stadt Heinsberg |
Makler, Bauträger, Baubetreuer (Tätigkeiten nach § 34c GewO) | Ordnungsamt des Kreises Heinsberg |
Pfandleihgewerbe | Gewerbeamt der Stadt Heinsberg |
Reisegewerbe | Gewerbeamt der Stadt Heinsberg |
Spielhallen, Geldspielgeräte sowie andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Lotterien/Spielbanken) | Gewerbeamt der Stadt Heinsberg |
Verkehrsbetriebe (Güterkraftverkehr, Personenkraftverkehr) | Straßenverkehrsamt des Kreises Heinsberg |
Versteigerergewerbe | Gewerbeamt der Stadt Heinsberg |
Die Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Stadtverwaltung wird durch das Einholen der erforderlichen Erlaubnis nicht ersetzt, sondern hat zusätzlich zu erfolgen.
Auch die Anmeldung beim Finanzamt oder die Eintragung in das Handelsregister können eine Gewerbeanmeldung nicht ersetzen.
Weitere Informationen
Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten benötigen Sie für die Anmeldung des Gewerbes den Nachweis zur Eintragung bei der Handwerkskammer.
Die zuständige Handwerkskammer für Betriebe im Stadtgebiet Heinsberg ist die Handwerkskammer Aachen, Sandkaulbach 21, 52062 Aachen, Tel.: 0241/471-0, www.hwk-aachen.de.
Sollten Sie eine meisterpflichtige Tätigkeit ausüben wollen, selber aber keinen Meisterbrief haben, müssen Sie einen Meister als Betriebsleiter anstellen. Entsprechende Nachweise (Arbeitsvertrag, Meisterbrief) sind der Gewerbeanmeldung beizufügen.
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Zuständige Einrichtung
Gewerbeamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: gewerbeamt@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft sowie der freien Berufe, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird.
Jeder, der den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss ein Gewerbe anmelden.
Die Gewerbeanmeldung hat bei der Stadtverwaltung zu erfolgen, in deren Stadtbezirk sich die Betriebsstätte befindet.
Sollten Sie Ihr Gewerbe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausüben wollen, muss jeder Gesellschafter eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Zusätzlich muss der GbR-Vertrag bei der Gewerbeanmeldung vorgelegt werden. Aus diesem müssen insbesondere die Namen der Gesellschafter, die Betriebsstätte und der Name der GbR hervorgehen. Der Name der GbR sollte die Nachnamen der Gesellschafter enthalten. Gehen die Nachnamen aus dem Namen der GbR nicht hervor, sind diese zusätzlich zu dem Namen der GbR auf den Rechnungen, bei Werbung etc. aufzuführen.
Die Anmeldung eines Gewerbes, bei der die Gewerbetreibende eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, setzt einen Notarvertrag voraus, infolgedessen auch die Eintragung beim Handelsregister vorgenommen wird.
Sollte die juristische Person bereits beim Handelsregister eingetragen sein, ist der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister ausreichend.
Es ist Ihrerseits zu beachten, dass die persönlichen Angaben (Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit) zu allen Geschäftsführern vollständig mitgeteilt werden.
§ 14 GewO
- Personalausweis (sofern nur ein Reisepass oder ausländischer Ausweis vorhanden ist, ist auch ein Nachweis bezüglich der Meldeadresse (Anmeldebescheinigung des Wohnsitz-Einwohnermeldeamtes) vorzulegen)
- Aufenthaltsbescheinigung
- bei Mietobjekten: Mietvertrag
- bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR): GbR-Vertrag.
- bei juristischen Personen: Notarvertrag oder Auszug aus dem Handelsregister
- bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten: ein Nachweis über den Eintrag bei der Handwerkskammer
- bei erlaubnispflichtigen Gewerben: die Erlaubnis der zuständigen Behörde
Sie können sich auch von einer Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Diese muss die Vollmacht, Ihr Ausweisdokument (eine Kopie ist ausreichend) und ihr eigenes Ausweisdokument mitbringen sowie die ggfls. aufgrund der zukünftigen Tätigkeit zuvor beschriebenen erforderlichen Unterlagen.
Die Angaben müssen vollständig gemacht werden.
Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden.
Das Gewerbe müssen Sie gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit anmelden.
Zur rechtzeitigen Erstattung der Gewerbemeldung sind Sie somit verpflichtet.
Die Gewerbeanmeldung ist folglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor oder nach Beginn der gewerblichen Tätigkeit (i. d. R. ein Monat) vorzunehmen.
Sollte die Aufnahme der Tätigkeit länger als einen Monat zurückliegen, wird ein Verwarnungsgeld erhoben bzw. ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten benötigen Sie für die Anmeldung des Gewerbes den Nachweis zur Eintragung bei der Handwerkskammer.
Die zuständige Handwerkskammer für Betriebe im Stadtgebiet Heinsberg ist die Handwerkskammer Aachen, Sandkaulbach 21, 52062 Aachen, Tel.: 0241/471-0, www.hwk-aachen.de.
Sollten Sie eine meisterpflichtige Tätigkeit ausüben wollen, selber aber keinen Meisterbrief haben, müssen Sie einen Meister als Betriebsleiter anstellen. Entsprechende Nachweise (Arbeitsvertrag, Meisterbrief) sind der Gewerbeanmeldung beizufügen.
Erlaubnispflichtige Gewerbe können vor Erteilung der entsprechenden Erlaubnis nicht angemeldet werden.
Die erforderlichen Genehmigungen sind bei der jeweils zuständigen Behörde vor Anmeldung des Gewerbes einzuholen.
Übersicht erlaubnispflichtiger Gewerbe:
Erlaubnispflichtige Gewerbeart | Für die Erlaubnis zuständige Behörde |
Bewachungsgewerbe | Ordnungsamt des Kreises Heinsberg |
Gaststättenbetriebe | Gewerbeamt der Stadt Heinsberg |
Makler, Bauträger, Baubetreuer (Tätigkeiten nach § 34c GewO) | Ordnungsamt des Kreises Heinsberg |
Pfandleihgewerbe | Gewerbeamt der Stadt Heinsberg |
Reisegewerbe | Gewerbeamt der Stadt Heinsberg |
Spielhallen, Geldspielgeräte sowie andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Lotterien/Spielbanken) | Gewerbeamt der Stadt Heinsberg |
Verkehrsbetriebe (Güterkraftverkehr, Personenkraftverkehr) | Straßenverkehrsamt des Kreises Heinsberg |
Versteigerergewerbe | Gewerbeamt der Stadt Heinsberg |
Die Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Stadtverwaltung wird durch das Einholen der erforderlichen Erlaubnis nicht ersetzt, sondern hat zusätzlich zu erfolgen.
Auch die Anmeldung beim Finanzamt oder die Eintragung in das Handelsregister können eine Gewerbeanmeldung nicht ersetzen.
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