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Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht. Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu benutzen.
Sondernutzungen in diesem Sinne sind zum Beispiel das Aufstellen von Werbetafeln, Warenauslagen und Fahrradständern, aber auch von Tischen und Stühlen zum Zwecke der Außengastronomie.
Diese saisonale Erlaubnis wird von April bis einschließlich September ausgestellt.
Rechtsgrundlagen
- §§ 14 Abs. 1, 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)
- Satzung der Stadt Heinsberg über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straße - Sondernutzungssatzung
Unterlagen
Vollständig ausgefüllter Antrag samt Skizze.
Fristen
Der Antrag ist spätestens 3 Wochen vor dem beantragten Zeitraum der Sondernutzung einzureichen.
Kosten
Die Gebühren werden im Einzelfall festgesetzt.
Diese ergeben sich aus der vom Rat der Stadt Heinsberg beschlossenen Sondernutzungssatzung zzgl. einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis.
Die Mindestgebühr beträgt 35,00 €.
Hinweise und Besonderheiten
Je nach Art, Örtlichkeit und Ausmaß der Sondernutzung ist zusätzliche eine verkehrsrechtliche Anordnung beim Ordnungsamt – Verkehrsangelegenheiten – zu beantragen.
Weitere Informationen
Die Stadt Heinsberg ist für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen innerhalb der Ortsdurchfahrten zuständig. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
Die Sondernutzungserlaubnis ist jährlich neu zu beantragen.
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Zuständige Einrichtung
Gewerbeamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: gewerbeamt@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht. Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu benutzen.
Sondernutzungen in diesem Sinne sind zum Beispiel das Aufstellen von Werbetafeln, Warenauslagen und Fahrradständern, aber auch von Tischen und Stühlen zum Zwecke der Außengastronomie.
Diese saisonale Erlaubnis wird von April bis einschließlich September ausgestellt.
- §§ 14 Abs. 1, 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)
- Satzung der Stadt Heinsberg über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straße - Sondernutzungssatzung
Vollständig ausgefüllter Antrag samt Skizze.
Der Antrag ist spätestens 3 Wochen vor dem beantragten Zeitraum der Sondernutzung einzureichen.
Die Stadt Heinsberg ist für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen innerhalb der Ortsdurchfahrten zuständig. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
Die Sondernutzungserlaubnis ist jährlich neu zu beantragen.
Je nach Art, Örtlichkeit und Ausmaß der Sondernutzung ist zusätzliche eine verkehrsrechtliche Anordnung beim Ordnungsamt – Verkehrsangelegenheiten – zu beantragen.
https://service.heinsberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9843/show