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 Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht. Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu benutzen.

Sondernutzungen in diesem Sinne sind zum Beispiel das Aufstellen von Werbetafeln, Warenauslagen und Fahrradständern, aber auch von Tischen und Stühlen zum Zwecke der Außengastronomie.

Diese saisonale Erlaubnis wird von April bis einschließlich September ausgestellt.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

Vollständig ausgefüllter Antrag samt Skizze.

Fristen

Der Antrag ist spätestens 3 Wochen vor dem beantragten Zeitraum der Sondernutzung einzureichen.

Kosten

Die Gebühren werden im Einzelfall festgesetzt.
Diese ergeben sich aus der vom Rat der Stadt Heinsberg beschlossenen Sondernutzungssatzung zzgl. einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis.
Die Mindestgebühr beträgt 35,00 €.

Hinweise und Besonderheiten

Je nach Art, Örtlichkeit und Ausmaß der Sondernutzung ist zusätzliche eine verkehrsrechtliche Anordnung beim Ordnungsamt – Verkehrsangelegenheiten – zu beantragen.

Weitere Informationen

Die Stadt Heinsberg ist für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen innerhalb der Ortsdurchfahrten zuständig. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

Die Sondernutzungserlaubnis ist jährlich neu zu beantragen.

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Zuständige Einrichtung

Gewerbeamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: gewerbeamt@heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Houtbeckers:
Tel: 02452 14-3016