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Schankerlaubnis
Firmen, Vereine, Interessengemeinschaften oder Einzelpersonen, die anlässlich von Veranstaltungen, an denen die Öffentlichkeit teilnimmt, Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Bezahlung verabreichen wollen, benötigen dazu eine vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes.
Eine Gestattung kann beispielsweise für ein Schützenfest, ein Pfarrfest oder eine Kirmes erteilt werden.
Rechtsgrundlagen
- § 12 Gaststättengesetz (GastG)
Voraussetzungen
Bei Ausschank von Getränken müssen nach Geschlechtern getrennte Toilettenanlagen, eine hygienisch einwandfreie Einrichtung zum Spülen von Gläsern sowie ggfls. eine von einem Sachkundigen abgenommene Getränkeschankanlage vorhanden sein.
Bei Zubereitung und Ausgabe von Speisen müssen alle Personen, die Speisen zubereiten oder in Verkehr bringen, im Besitz einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes bzw. eines Gesundheitszeugnisses sein.
Unterlagen
Vollständig ausgefüllter Antrag auf Schankerlaubnis.
Fristen
Bitte reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Angaben spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung ein.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Die Mindestgebühr liegt bei 30,00 €.
Hinweise und Besonderheiten
Neben der Ausschankgenehmigung könnten noch weitere Erlaubnisse/Genehmigungen erforderlich sein, so zum Beispiel für die Sperrung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zur Durchführung von Festen/Veranstaltungen oder Umzügen über das Rechts- u. Ordnungsamt – Verkehrsangelegenheiten – sowie die Reservierung von Schulgelände, Turnhallen u. ä. über das Amt für Gebäudewirtschaft der Stadt Heinsberg.
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Zuständige Einrichtung
Gewerbeamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: gewerbeamt@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Firmen, Vereine, Interessengemeinschaften oder Einzelpersonen, die anlässlich von Veranstaltungen, an denen die Öffentlichkeit teilnimmt, Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Bezahlung verabreichen wollen, benötigen dazu eine vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes.
Eine Gestattung kann beispielsweise für ein Schützenfest, ein Pfarrfest oder eine Kirmes erteilt werden.
- § 12 Gaststättengesetz (GastG)
Vollständig ausgefüllter Antrag auf Schankerlaubnis.
Bei Ausschank von Getränken müssen nach Geschlechtern getrennte Toilettenanlagen, eine hygienisch einwandfreie Einrichtung zum Spülen von Gläsern sowie ggfls. eine von einem Sachkundigen abgenommene Getränkeschankanlage vorhanden sein.
Bei Zubereitung und Ausgabe von Speisen müssen alle Personen, die Speisen zubereiten oder in Verkehr bringen, im Besitz einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes bzw. eines Gesundheitszeugnisses sein.
Bitte reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Angaben spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung ein.
Neben der Ausschankgenehmigung könnten noch weitere Erlaubnisse/Genehmigungen erforderlich sein, so zum Beispiel für die Sperrung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zur Durchführung von Festen/Veranstaltungen oder Umzügen über das Rechts- u. Ordnungsamt – Verkehrsangelegenheiten – sowie die Reservierung von Schulgelände, Turnhallen u. ä. über das Amt für Gebäudewirtschaft der Stadt Heinsberg.
https://service.heinsberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9846/show