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Befreiung von der Gurtanlegepflicht und Helmtragepflicht
Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen im Ausnahmeweg befreit werden, wenn
- das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
- die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Die oben genannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.
Bei Personen, die eine Ausnahmegenehmigung von der Gurtanlegepflicht wegen einer Körpergröße von weniger als 150 cm beantragen, wird keine ärztliche Bescheinigung benötigt. Hier reicht eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses aus.
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO
Unterlagen
- Ausgefüllter Antragsvordruck
- Personalausweis
- ggf. ärztliches Attest
Weitere Informationen
Die Ausnahmegenehmigungen werden von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden stets widerruflich und befristet erteilt. Soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, wird die Ausnahmegenehmigung in der Regel auf ein Jahr befristet. Wenn vom Arzt ein nichtbesserungsfähiger Dauerzustand attestiert wird, kann die Ausnahmegenehmigung unbefristet erteilt werden.
Verfahrensablauf
Zur Antragstellung soll grundsätzlich persönlich vorgesprochen werden. Ist im Einzelfall eine persönliche Vorsprache nicht möglich, kann der Antrag auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden.
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Zuständige Einrichtung
Rechts- und Ordnungsamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: ordnungsamt@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen im Ausnahmeweg befreit werden, wenn
- das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
- die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Die oben genannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.
Bei Personen, die eine Ausnahmegenehmigung von der Gurtanlegepflicht wegen einer Körpergröße von weniger als 150 cm beantragen, wird keine ärztliche Bescheinigung benötigt. Hier reicht eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses aus.
- § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO
- Ausgefüllter Antragsvordruck
- Personalausweis
- ggf. ärztliches Attest
Zur Antragstellung soll grundsätzlich persönlich vorgesprochen werden. Ist im Einzelfall eine persönliche Vorsprache nicht möglich, kann der Antrag auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden.
Die Ausnahmegenehmigungen werden von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden stets widerruflich und befristet erteilt. Soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, wird die Ausnahmegenehmigung in der Regel auf ein Jahr befristet. Wenn vom Arzt ein nichtbesserungsfähiger Dauerzustand attestiert wird, kann die Ausnahmegenehmigung unbefristet erteilt werden.
https://service.heinsberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9847/show