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Hundeangelegenheiten (Haltung und Steuer)
Hundesteuer:
Jede persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung im Stadtgebiet Heinsberg ist hundesteuerpflichtig. Die Hundesteuer wird entsprechend der Hundesteuersatzung der Stadt Heinsberg festgesetzt. Die aktuellen Hundesteuersätze entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung der Stadt Heinsberg in der zur Zeit gültigen Fassung.
Beginn und Ende der Steuerpflicht
- Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme des Hundes muss die Anmeldung zur Hundesteuer vorgenommen werden.
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.
- Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
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Hundehaltung:
Große Hunde:
Große Hunde (40/20) müssen nicht nur wegen der Steuerpflicht sondern nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) auch beim Ordnungsamt gemeldet werden.
- Hunde, die eine Widerristhöhe von 40 cm haben (§ 11 LHundG NRW) oder
- Hunde, die schwerer als 20 kg sind (§ 11 LHundG NRW).
Beispiele: Schäferhund, Labrador, Golden Retriever, Dobermann usw.
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Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW)
Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen müssen nicht nur beim Steueramt versteuert werden. Diese Hunde sind nach dem Landeshundegesetz genehmigungspflichtig bzw. bedarf es einer Erlaubnis:
- Anlage 1 (§ 3 LHundG NRW)
Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier (Hunde der Anlage 1 dürfen nicht aus dem Ausland eingeführt werden)
- Anlage 2 (§ 10 LHundG NRW)
Rottweiler, American Bulldog, Alano, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Tosa Inu
und alle Kreuzungen mit diesen Rassen (z. B. Rottweiler-Mix).
Für diese Hunde gelten besondere Einschränkungen, z. B.
- Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung
- Solange keine Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine
- Vor Erteilung der Erlaubnis prüft das Ordnungsamt, ob der Hund ausbruchsicher untergebracht wird.
Rechtsgrundlagen
- Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
- Hundesteuersatzung der Stadt Heinsberg
Unterlagen
Voraussetzungen zur Haltung eines Großen Hundes:
- Anzeige der Haltung eines Hundes (siehe "Downloads") beim zuständigen Ordnungsamt unter Vorlage folgender Unterlagen:
- Sachkundenachweis durch Bescheinigung eines von der Tierärztekammer Nordrhein-Westfalen autorisierten Tierarztes, Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle oder Vorlage des Jagdscheins
- Nachweis einer bestehenden Tierhaftpflichtversicherung unter Angabe der Mindestdeckungssumme von 500.000,00 € für Personen- und 250.000,00 € für sonstige Schäden
- Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Mikrochipimplantation erfolgt durch den Tierarzt)
- Angabe von Rasse, Name, Geburtsdatum/Alter, Fellfarbe, Größe u. Gewicht
Voraussetzung zur Haltung eines gefährlichen Hundes bzw. eines Hundes bestimmter Rassen:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW (siehe "Downloads") beim zuständigen Ordnungsamt unter Vorlage folgender Unterlagen:
- Personalausweis
- Führungszeugnis
- Nachweis der Mikrochip-Kennzeichnung
- Versicherungsnachweis
- Sachkundenachweis des Veterinäramtes des Kreises Heinsberg.
Kosten
- Die zu zahlende Hundesteuer entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung.
- Verwaltungsgebühr für die Anzeige zur Haltung eines großen Hundes: 25,00 €
- Verwaltungsgebühr für die Entscheidung über die Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde, bzw. Hunde bestimmter Rassen: 30,00 – 100,00 €
Hinweise und Besonderheiten
Das Halten eines nicht versteuerten oder nicht angezeigten (großen) Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Weitere Informationen
- Bei Fragen zur Haltung großer Hunde wenden Sie sich bitte an Frau Kremers
- In Hundesteuerangelegenheiten wenden Sie sich bitte an Frau Robertz oder Herrn Honold
Verfahrensablauf
- Vorgehen Anmeldung (große Hunde etc.)
Die Anzeige zur Haltung eines großen Hundes gem. § 11 LHundG oder der Antrag gem. § 4 LHundG NRW kann beim Ordnungsamt mittels Vordruck schriftlich, per E-Mail oder persönlich eingereicht werden.
- Vorgehen Anmeldung (Steueramt)
Hunde können beim Steueramt online oder telefonisch angemeldet werden.
Der Hundesteuerbescheid sowie die Hundesteuermarke werden nach der Anmeldung zur Hundesteuer zugesandt.
- Vorgehen Abmeldung
Eine Abmeldung kann online oder gegen Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung erfolgen. Die Hundesteuermarke ist bei der Abmeldung zurückzugeben oder einzusenden. Nach der Abmeldung von der Hundesteuer ergeht ein entlastender Hundesteuerbescheid.
- Vorgehen Antrag Hundesteuer-Ersatzmarke
Grundsätzlich erfolgt die Zusendung einer Hundesteuermarke mit dem ersten Festsetzungsbescheid zur Hundesteuer. Diese Marke gilt, solange der Hund vom Halter im Stadtgebiet gehalten wird.
Eine Ersatzmarke kann bei Verlust gegen Zahlung einer Schutzgebühr von 3,00 € im Rathaus, Apfelstraße 60, Zimmer 303, persönlich (Barzahlung) oder online (elektr. Zahlweg) beantragt werden.
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Zuständige Einrichtungen
Zuständige Kontaktpersonen
Hundesteuer:
Jede persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung im Stadtgebiet Heinsberg ist hundesteuerpflichtig. Die Hundesteuer wird entsprechend der Hundesteuersatzung der Stadt Heinsberg festgesetzt. Die aktuellen Hundesteuersätze entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung der Stadt Heinsberg in der zur Zeit gültigen Fassung.
Beginn und Ende der Steuerpflicht
- Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme des Hundes muss die Anmeldung zur Hundesteuer vorgenommen werden.
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.
- Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
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Hundehaltung:
Große Hunde:
Große Hunde (40/20) müssen nicht nur wegen der Steuerpflicht sondern nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) auch beim Ordnungsamt gemeldet werden.
- Hunde, die eine Widerristhöhe von 40 cm haben (§ 11 LHundG NRW) oder
- Hunde, die schwerer als 20 kg sind (§ 11 LHundG NRW).
Beispiele: Schäferhund, Labrador, Golden Retriever, Dobermann usw.
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Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW)
Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen müssen nicht nur beim Steueramt versteuert werden. Diese Hunde sind nach dem Landeshundegesetz genehmigungspflichtig bzw. bedarf es einer Erlaubnis:
- Anlage 1 (§ 3 LHundG NRW)
Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier (Hunde der Anlage 1 dürfen nicht aus dem Ausland eingeführt werden)
- Anlage 2 (§ 10 LHundG NRW)
Rottweiler, American Bulldog, Alano, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Tosa Inu
und alle Kreuzungen mit diesen Rassen (z. B. Rottweiler-Mix).
Für diese Hunde gelten besondere Einschränkungen, z. B.
- Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung
- Solange keine Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine
- Vor Erteilung der Erlaubnis prüft das Ordnungsamt, ob der Hund ausbruchsicher untergebracht wird.
- Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
- Hundesteuersatzung der Stadt Heinsberg
Voraussetzungen zur Haltung eines Großen Hundes:
- Anzeige der Haltung eines Hundes (siehe "Downloads") beim zuständigen Ordnungsamt unter Vorlage folgender Unterlagen:
- Sachkundenachweis durch Bescheinigung eines von der Tierärztekammer Nordrhein-Westfalen autorisierten Tierarztes, Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle oder Vorlage des Jagdscheins
- Nachweis einer bestehenden Tierhaftpflichtversicherung unter Angabe der Mindestdeckungssumme von 500.000,00 € für Personen- und 250.000,00 € für sonstige Schäden
- Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Mikrochipimplantation erfolgt durch den Tierarzt)
- Angabe von Rasse, Name, Geburtsdatum/Alter, Fellfarbe, Größe u. Gewicht
Voraussetzung zur Haltung eines gefährlichen Hundes bzw. eines Hundes bestimmter Rassen:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW (siehe "Downloads") beim zuständigen Ordnungsamt unter Vorlage folgender Unterlagen:
- Personalausweis
- Führungszeugnis
- Nachweis der Mikrochip-Kennzeichnung
- Versicherungsnachweis
- Sachkundenachweis des Veterinäramtes des Kreises Heinsberg.
- Vorgehen Anmeldung (große Hunde etc.)
Die Anzeige zur Haltung eines großen Hundes gem. § 11 LHundG oder der Antrag gem. § 4 LHundG NRW kann beim Ordnungsamt mittels Vordruck schriftlich, per E-Mail oder persönlich eingereicht werden.
- Vorgehen Anmeldung (Steueramt)
Hunde können beim Steueramt online oder telefonisch angemeldet werden.
Der Hundesteuerbescheid sowie die Hundesteuermarke werden nach der Anmeldung zur Hundesteuer zugesandt.
- Vorgehen Abmeldung
Eine Abmeldung kann online oder gegen Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung erfolgen. Die Hundesteuermarke ist bei der Abmeldung zurückzugeben oder einzusenden. Nach der Abmeldung von der Hundesteuer ergeht ein entlastender Hundesteuerbescheid.
- Vorgehen Antrag Hundesteuer-Ersatzmarke
Grundsätzlich erfolgt die Zusendung einer Hundesteuermarke mit dem ersten Festsetzungsbescheid zur Hundesteuer. Diese Marke gilt, solange der Hund vom Halter im Stadtgebiet gehalten wird.
Eine Ersatzmarke kann bei Verlust gegen Zahlung einer Schutzgebühr von 3,00 € im Rathaus, Apfelstraße 60, Zimmer 303, persönlich (Barzahlung) oder online (elektr. Zahlweg) beantragt werden.
- Bei Fragen zur Haltung großer Hunde wenden Sie sich bitte an Frau Kremers
- In Hundesteuerangelegenheiten wenden Sie sich bitte an Frau Robertz oder Herrn Honold
Das Halten eines nicht versteuerten oder nicht angezeigten (großen) Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
https://service.heinsberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9953/show