BIS: Suche und Detail
Suche ...
Suche
Vergnügungssteuer
Kurzbeschreibung
Eine Vergnügungssteuer kann von Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Vergnügungssteuer ist als Aufwandssteuer anzusehen, besteuert wird der jeweilige finanzielle Aufwand für das Vergnügen. Steuerschuldner ist der jeweilige Veranstalter bzw. Aufsteller der Spielapparate.
Bei Anmeldung von Spielapparaten sind die Auslesestreifen der Automaten beizufügen.
Zuständige Einrichtungen
- Amt für Finanzen und Beteiligungen -Bereich Steueramt-
-
- Apfelstraße 60
- 52525 Heinsberg
-
- E-Mail:
steuerwesen@heinsberg.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Telefon: 02452 14-2022
-
-
Telefon: 02452 14-2021
Eine Vergnügungssteuer kann von Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Vergnügungssteuer ist als Aufwandssteuer anzusehen, besteuert wird der jeweilige finanzielle Aufwand für das Vergnügen. Steuerschuldner ist der jeweilige Veranstalter bzw. Aufsteller der Spielapparate.
Bei Anmeldung von Spielapparaten sind die Auslesestreifen der Automaten beizufügen.
https://service.heinsberg.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/12560/show