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Ordnungswidrigkeitsverfahren
OnlinedienstleistungBeschreibung
Das Ordnungswidrigkeitsverfahren - auch als Bußgeldverfahren - bezeichnet, dient der Ahndung einer mit dem Verstoß verwirklichten Ordnungswidrigkeit.
Bei einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften kann die Bauaufsichtsbehörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.
Zur Feststellung, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, ist der § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) maßgebend.
Wenn einer der Tatbestände des § 86 BauO NRW erfüllt ist, kann ein Bußgeld verhängt werden.
Hierbei wird zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterschieden.
Ein Online Kontaktformular finden Sie auf dieser Seite.
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Zuständige Einrichtungen
- Bauaufsichtsamt
-
- Apfelstraße 60
- 52525 Heinsberg
-
- E-Mail:
bauaufsicht@heinsberg.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Telefon: 02452 14-6310
-
-
Telefon: 02452 14-6313
Das Ordnungswidrigkeitsverfahren - auch als Bußgeldverfahren - bezeichnet, dient der Ahndung einer mit dem Verstoß verwirklichten Ordnungswidrigkeit.
Bei einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften kann die Bauaufsichtsbehörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.
Zur Feststellung, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, ist der § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) maßgebend.
Wenn einer der Tatbestände des § 86 BauO NRW erfüllt ist, kann ein Bußgeld verhängt werden.
Hierbei wird zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterschieden.
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