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 Vergnügungssteuer

Eine Vergnügungssteuer kann von Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Vergnügungssteuer ist als Aufwandssteuer anzusehen, besteuert wird der jeweilige finanzielle Aufwand für das Vergnügen. Steuerschuldner ist der jeweilige Veranstalter bzw. Aufsteller der Spielapparate.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

Bei Anmeldung von Spielapparaten sind die Auslesestreifen der Automaten beizufügen.

Fristen