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Jugendhilfe im Strafverfahren (Jugendgerichtshilfe)
Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen (zur Tatzeit 14 - 17 Jahre) oder Heranwachsenden (zur Tatzeit 18 - 21 Jahre) wird die Jugendgerichtshilfe vom Jugendgericht herangezogen. Sie berät die jungen Straftäter und ihre Familien, nimmt an den Gerichtsverhandlungen teil, macht einen Vorschlag für ein mögliches Urteil und übt die Nachbetreuung aus.
Grundlage für die Tätigkeit der Jugendhilfe im Strafverfahren ist § 52 SGB VIII.
Rechtsgrundlagen
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Hinweise und Besonderheiten
Mit der Durchführung der Jugendgerichtshilfe ist vom Stadtjugendamt Heinsberg beauftragt:
- Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer e. V. der Region Heinsberg
(SKF/M e. V.), Jugendgerichtshilfe/Stadt Heinsberg
Grebbener Str. 20, 52525 Heinsberg, Tel.: 02452-9760772 und 02452-9760771
Zuständige Einrichtung
Jugendamt -Bereich Allgemeiner Sozialer Dienst-
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: asd@heinsberg.de
Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen (zur Tatzeit 14 - 17 Jahre) oder Heranwachsenden (zur Tatzeit 18 - 21 Jahre) wird die Jugendgerichtshilfe vom Jugendgericht herangezogen. Sie berät die jungen Straftäter und ihre Familien, nimmt an den Gerichtsverhandlungen teil, macht einen Vorschlag für ein mögliches Urteil und übt die Nachbetreuung aus.
Grundlage für die Tätigkeit der Jugendhilfe im Strafverfahren ist § 52 SGB VIII.
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Mit der Durchführung der Jugendgerichtshilfe ist vom Stadtjugendamt Heinsberg beauftragt:
- Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer e. V. der Region Heinsberg
(SKF/M e. V.), Jugendgerichtshilfe/Stadt Heinsberg
Grebbener Str. 20, 52525 Heinsberg, Tel.: 02452-9760772 und 02452-9760771