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Antrag auf Kanalanschluss
Anschluss eines Neu- oder Umbaus an die öffentliche Abwasseranlage
Gemäß § 14 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Heinsberg vom 11.12.2023 in der zur Zeit gültigen Fassung, bedarf die Herstellung oder Änderung eines Anschlusses an die städtische Abwasseranlage der vorherigen Zustimmung der Stadt. Diese ist gleichzeitig mit den Bauvorlagen zu beantragen.
Rechtsgrundlagen
§ 14 Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Heinsberg
Unterlagen
Vollständig ausgefüllter Antrag sowie Lageplan und Kellergeschoss- oder Erdgeschossgrundriss mit den eingetragenen Entwässerungsleitungen jeweils zweifach.
Kosten
Für die Genehmigung fallen keine Gebühren an.
Hinweise und Besonderheiten
Steht für ein bebaubares Grundstück keine Anschlussleitung zur Verfügung, so prüft die Stadt Heinsberg, ob die nachträgliche Herstellung der erforderlichen Anschlussleitung(-en) zu Lasten des Grundstückseigentümers oder der Stadt Heinsberg zu erfolgen hat.
Verfahrensablauf
Nach Eingang des Antrages erfolgt die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit. Im Anschluss erhalten Sie eine schriftliche Zustimmung, die jedoch immer nachrangig zur Baugenehmigung erteilt wird.
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme erfolgt eine Abnahme / Kontrolle der durchgeführten Anschlussarbeiten.
Zuständige Einrichtung
Tiefbauamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: stadt@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Anschluss eines Neu- oder Umbaus an die öffentliche Abwasseranlage
Gemäß § 14 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Heinsberg vom 11.12.2023 in der zur Zeit gültigen Fassung, bedarf die Herstellung oder Änderung eines Anschlusses an die städtische Abwasseranlage der vorherigen Zustimmung der Stadt. Diese ist gleichzeitig mit den Bauvorlagen zu beantragen.
§ 14 Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Heinsberg
Vollständig ausgefüllter Antrag sowie Lageplan und Kellergeschoss- oder Erdgeschossgrundriss mit den eingetragenen Entwässerungsleitungen jeweils zweifach.
Nach Eingang des Antrages erfolgt die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit. Im Anschluss erhalten Sie eine schriftliche Zustimmung, die jedoch immer nachrangig zur Baugenehmigung erteilt wird.
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme erfolgt eine Abnahme / Kontrolle der durchgeführten Anschlussarbeiten.
Steht für ein bebaubares Grundstück keine Anschlussleitung zur Verfügung, so prüft die Stadt Heinsberg, ob die nachträgliche Herstellung der erforderlichen Anschlussleitung(-en) zu Lasten des Grundstückseigentümers oder der Stadt Heinsberg zu erfolgen hat.
https://service.heinsberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/204794/show