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Ordnungswidrigkeitsverfahren
Das Ordnungswidrigkeitsverfahren - auch als Bußgeldverfahren - bezeichnet, dient der Ahndung einer mit dem Verstoß verwirklichten Ordnungswidrigkeit.
Bei einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften kann die Bauaufsichtsbehörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.
Zur Feststellung, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, ist der § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) maßgebend.
Wenn einer der Tatbestände des § 86 BauO NRW erfüllt ist, kann ein Bußgeld verhängt werden.
Hierbei wird zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterschieden.
Ein Online Kontaktformular finden Sie auf dieser Seite.
Rechtsgrundlagen
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
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Zuständige Einrichtung
Bauaufsichtsamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: bauaufsicht@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Das Ordnungswidrigkeitsverfahren - auch als Bußgeldverfahren - bezeichnet, dient der Ahndung einer mit dem Verstoß verwirklichten Ordnungswidrigkeit.
Bei einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften kann die Bauaufsichtsbehörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.
Zur Feststellung, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, ist der § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) maßgebend.
Wenn einer der Tatbestände des § 86 BauO NRW erfüllt ist, kann ein Bußgeld verhängt werden.
Hierbei wird zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterschieden.
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https://service.heinsberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/607151/show