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Ordnungsbehördliches Verfahren
Das Bauaufsichtsamt nimmt auch ordnungsbehördliche Aufgaben als sog. Sonderordnungsbehörde wahr.
Der Bauaufsicht obliegt es, zu kontrollieren, dass sämtliche einschlägige öffentlich-rechtliche Vorschriften bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen eingehalten werden.
Dabei sind Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).
Bei einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (baurechtswidrige Zustände) wird ein ordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet.
Hierzu kann die Bauaufsicht bestimmte Verwaltungsakte (Ordnungsverfügungen) erlassen.
Die Ordnungsverfügung richtet sich gegen den Störer der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Der Erlass einer Ordnungsverfügung zur Beseitigung einer konkreten Gefahr erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.
Bevor ein solcher Verwaltungsakt erlassen wird, ist dem Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
In bestimmten Fällen kann auch ohne vorherige Anhörung eine Ordnungsverfügung erlassen werden, wenn beispielsweise Gefahr im Verzug vorliegt oder eine Entscheidung im öffentlichen Interesse liegt.
Zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung können Zwangsmittel vorher angedroht werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 81, 82 BauO NRW
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Zuständige Einrichtung
Bauaufsichtsamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: bauaufsicht@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Das Bauaufsichtsamt nimmt auch ordnungsbehördliche Aufgaben als sog. Sonderordnungsbehörde wahr.
Der Bauaufsicht obliegt es, zu kontrollieren, dass sämtliche einschlägige öffentlich-rechtliche Vorschriften bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen eingehalten werden.
Dabei sind Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).
Bei einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (baurechtswidrige Zustände) wird ein ordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet.
Hierzu kann die Bauaufsicht bestimmte Verwaltungsakte (Ordnungsverfügungen) erlassen.
Die Ordnungsverfügung richtet sich gegen den Störer der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Der Erlass einer Ordnungsverfügung zur Beseitigung einer konkreten Gefahr erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.
Bevor ein solcher Verwaltungsakt erlassen wird, ist dem Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
In bestimmten Fällen kann auch ohne vorherige Anhörung eine Ordnungsverfügung erlassen werden, wenn beispielsweise Gefahr im Verzug vorliegt oder eine Entscheidung im öffentlichen Interesse liegt.
Zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung können Zwangsmittel vorher angedroht werden.
§§ 81, 82 BauO NRW
https://service.heinsberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/607152/show