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 Parkverstöße

Die Überwachung des ruhenden Verkehrs wird in hiesiger Zuständigkeit im Hinblick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit durchgeführt.
Verbotswidriges Parken stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies kann mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann.

Die Höhe des Verwarnungsgeldes ergibt sich aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.
Das Verwarnungsgeldverfahren dient der Ahndung geringfügiger 0rdnungswidrigkeiten.


Eine Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld zahlt. Das Verfahren ist mit Zahlungseingang abgeschlossen.
Wird eine Verwarnung nicht fristgerecht gezahlt, erlässt die Ordnungsbehörde einen Bußgeldbescheid mit entsprechenden Gebühren und Auslagen.
Der Bußgeldbescheid enthält eine RechtsbeheIfsbelehrung, wonach der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides formgerecht Einspruch einlegen kann.
Hierüber entscheidet die Ordnungsbehörde, ob sie dem Einspruch stattgibt. Das Verfahren wird dann eingestellt.
Wird dem Einspruch des Betroffenen nicht stattgegeben, wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtsgrundlagen

Straßenverkehrsordnung ( StVO)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
0rdnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BKat)

Zuständige Einrichtung

Rechts- und Ordnungsamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: ordnungsamt@heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Schmitz:
Tel: 02452 14-3019
Herr Bronckhorst:
Tel: 02452 14-3018
Frau Houben:
Tel: 02452 14-3017