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Niederschlagswasserbeseitigung
Das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Niederschlagswasser wird nach dem Wasserrecht als Abwasser bezeichnet. Niederschlagswasser ist vordringlich vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Für alle Einleitungen ist ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde zu stellen. Der Betrieb einer Anlage/Einleitung ohne wasserrechtliche Erlaubnis ist nicht zulässig.
Neben dem Antragsvordruck müssen die vorzulegenden Unterlagen nachweisen, dass die erforderlichen Versickerungsanlagen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. Dies ist grundsätzlich gegeben, wenn die Anlage nach dem Merkblatt DWA A-138 bemessen ist. Die hierfür erforderliche Ermittlung des Durchlässigkeitsbeiwertes für den Boden (kf-Wert) ist im Regelfall durch Bohrungen vor Ort vorzunehmen (hydrogeologischen Gutachten). Die Unterlagen können durch Fachplaner erstellt werden.
Größere Versickerungsanlagen, die eine (nicht standardisierte) Ingenieurplanung erfordern (z. B. bei Hallen, Parkplätzen, Versorgungsmärkten u.ä.), sind individuell zu beantragen. Grundsätzlich sind hierfür über die v.g. Unterlagen hinaus zumindest ein Erläuterungsbericht sowie entsprechende Lagepläne, Quer- und Längsschnitte und ggfls. Angaben zur Verkehrsbelastung beizufügen. Es wird empfohlen, die Planung und den Umfang der vorzulegenden Unterlagen im Vorfeld mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen. Gegenfalls können auch weitere Genehmigungen erforderlich sein, wie der Betrieb einer Abwasseranlage zur Vorbehandlung und/oder eine Kanalnetzanzeige.
Einleitung in ein Gewässer
Für die Antragstellung bei der Ableitung von Niederschlagswasser in einen Bach oder Graben gelten im Grundsatz die Ausführungen wie zu den Versickerungsanlagen. Bei größeren Bauprojekten sind die qualitativen und quantitativen Anforderungen stärker zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann eine zusätzlich Abwasservorbehandlung erforderlich sein, die einer zusätzlichen Genehmigung bedarf.
Auch eine Rückhaltung vor Einleitung bei bekannten hydraulischen Gewässerüberlastungen ist ggfl. zu berücksichtigen. Die Planung und der Umfang der vorzulegenden Unterlagen ist im Vorfeld mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen. In der Regel erfolgt auch eine Einbindung des Gewässerunterhaltungsträgers.
Kosten
Die wasserrechtliche Erlaubnis ist gebührenpflichtig.
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Zuständige Einrichtung
Tiefbauamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: stadt@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Niederschlagswasser wird nach dem Wasserrecht als Abwasser bezeichnet. Niederschlagswasser ist vordringlich vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Für alle Einleitungen ist ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde zu stellen. Der Betrieb einer Anlage/Einleitung ohne wasserrechtliche Erlaubnis ist nicht zulässig.
Neben dem Antragsvordruck müssen die vorzulegenden Unterlagen nachweisen, dass die erforderlichen Versickerungsanlagen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. Dies ist grundsätzlich gegeben, wenn die Anlage nach dem Merkblatt DWA A-138 bemessen ist. Die hierfür erforderliche Ermittlung des Durchlässigkeitsbeiwertes für den Boden (kf-Wert) ist im Regelfall durch Bohrungen vor Ort vorzunehmen (hydrogeologischen Gutachten). Die Unterlagen können durch Fachplaner erstellt werden.
Größere Versickerungsanlagen, die eine (nicht standardisierte) Ingenieurplanung erfordern (z. B. bei Hallen, Parkplätzen, Versorgungsmärkten u.ä.), sind individuell zu beantragen. Grundsätzlich sind hierfür über die v.g. Unterlagen hinaus zumindest ein Erläuterungsbericht sowie entsprechende Lagepläne, Quer- und Längsschnitte und ggfls. Angaben zur Verkehrsbelastung beizufügen. Es wird empfohlen, die Planung und den Umfang der vorzulegenden Unterlagen im Vorfeld mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen. Gegenfalls können auch weitere Genehmigungen erforderlich sein, wie der Betrieb einer Abwasseranlage zur Vorbehandlung und/oder eine Kanalnetzanzeige.
Einleitung in ein Gewässer
Für die Antragstellung bei der Ableitung von Niederschlagswasser in einen Bach oder Graben gelten im Grundsatz die Ausführungen wie zu den Versickerungsanlagen. Bei größeren Bauprojekten sind die qualitativen und quantitativen Anforderungen stärker zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann eine zusätzlich Abwasservorbehandlung erforderlich sein, die einer zusätzlichen Genehmigung bedarf.
Auch eine Rückhaltung vor Einleitung bei bekannten hydraulischen Gewässerüberlastungen ist ggfl. zu berücksichtigen. Die Planung und der Umfang der vorzulegenden Unterlagen ist im Vorfeld mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen. In der Regel erfolgt auch eine Einbindung des Gewässerunterhaltungsträgers.
https://service.heinsberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/745724/show