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 Unterhaltsvorschuss

Die Unterhaltsvorschusskasse gewährt eine Unterhaltsleistung für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Voraussetzung für die Leistung ist, dass der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt zumindest in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung zahlt. Bei Vollendung des 12. bzw. 15. Lebensjahres müssen besondere Voraussetzungen geprüft werden.

Rechtsgrundlagen

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Unterlagen

  • Pass oder Personalausweis
  • bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Haushaltsbescheinigung (diese erhalten Sie beim Einwohnermeldeamt)
  • Vaterschaftsanerkenntnis bzw. Vaterschaftsfeststellungsbeschluss
  • vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in vollstreckbarer Ausfertigung
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen oder den Bezug von Waisenrente
  • Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden
  • ggf. Scheidungsbeschluss oder Niederschrift aus der Verhandlung
  • ggf. zuletzt bekanntgegebener Leistungsbescheid des Jobcenters
  • Schulbescheinigung bzw. Ausbildungsvertrag (für Kinder, die bereits das 15. Lj. vollendet haben)

Hinweise und Besonderheiten

Zuständigkeiten:

  • Frau Katrin Franken (Buchstaben: A – HE)
  • Frau Kristina Staas (Buchstaben: HF – O)
  • Herr Noah Reinert (Buchstaben: P – Z)

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Zuständige Einrichtung

Jugendamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: jugendamt@heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Katrin Franken:
Tel: 02452 14-5114
Frau Kristina Staas:
Tel: 02452 14-5115
Herr Noah Reinert:
Tel: 02452 14-5116
Unterhaltsvorschuss

Die Unterhaltsvorschusskasse gewährt eine Unterhaltsleistung für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Voraussetzung für die Leistung ist, dass der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt zumindest in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung zahlt. Bei Vollendung des 12. bzw. 15. Lebensjahres müssen besondere Voraussetzungen geprüft werden.

  • Pass oder Personalausweis
  • bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Haushaltsbescheinigung (diese erhalten Sie beim Einwohnermeldeamt)
  • Vaterschaftsanerkenntnis bzw. Vaterschaftsfeststellungsbeschluss
  • vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in vollstreckbarer Ausfertigung
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen oder den Bezug von Waisenrente
  • Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden
  • ggf. Scheidungsbeschluss oder Niederschrift aus der Verhandlung
  • ggf. zuletzt bekanntgegebener Leistungsbescheid des Jobcenters
  • Schulbescheinigung bzw. Ausbildungsvertrag (für Kinder, die bereits das 15. Lj. vollendet haben)
https://service.heinsberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/8341/show
Jugendamt
Apfelstraße 60 52525 Heinsberg

Frau

Katrin

Franken

Gebäude: Apfelstraße 48, Raum: 4

02452 14-5114

Frau

Kristina

Staas

Gebäude: Apfelstraße 48, Raum: 4

02452 14-5115

Herr

Noah

Reinert

Gebäude: Apfelstraße 48, Raum: 4

02452 14-5116