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Unterhaltsvorschuss
Die Unterhaltsvorschusskasse gewährt eine Unterhaltsleistung für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Voraussetzung für die Leistung ist, dass der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt zumindest in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung zahlt. Bei Vollendung des 12. bzw. 15. Lebensjahres müssen besondere Voraussetzungen geprüft werden.
Rechtsgrundlagen
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Unterlagen
- Pass oder Personalausweis
- bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde des Kindes
- Haushaltsbescheinigung (diese erhalten Sie beim Einwohnermeldeamt)
- Vaterschaftsanerkenntnis bzw. Vaterschaftsfeststellungsbeschluss
- vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in vollstreckbarer Ausfertigung
- Nachweise über Unterhaltszahlungen oder den Bezug von Waisenrente
- Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden
- ggf. Scheidungsbeschluss oder Niederschrift aus der Verhandlung
- ggf. zuletzt bekanntgegebener Leistungsbescheid des Jobcenters
- Schulbescheinigung bzw. Ausbildungsvertrag (für Kinder, die bereits das 15. Lj. vollendet haben)
Hinweise und Besonderheiten
Zuständigkeiten:
- Frau Staas (Buchstaben: A - E und HF – O)
- Herr Reinert (Buchstaben: F- HE und P – Z)
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Die Unterhaltsvorschusskasse gewährt eine Unterhaltsleistung für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Voraussetzung für die Leistung ist, dass der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt zumindest in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung zahlt. Bei Vollendung des 12. bzw. 15. Lebensjahres müssen besondere Voraussetzungen geprüft werden.
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- Pass oder Personalausweis
- bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde des Kindes
- Haushaltsbescheinigung (diese erhalten Sie beim Einwohnermeldeamt)
- Vaterschaftsanerkenntnis bzw. Vaterschaftsfeststellungsbeschluss
- vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in vollstreckbarer Ausfertigung
- Nachweise über Unterhaltszahlungen oder den Bezug von Waisenrente
- Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden
- ggf. Scheidungsbeschluss oder Niederschrift aus der Verhandlung
- ggf. zuletzt bekanntgegebener Leistungsbescheid des Jobcenters
- Schulbescheinigung bzw. Ausbildungsvertrag (für Kinder, die bereits das 15. Lj. vollendet haben)
Zuständigkeiten:
- Frau Staas (Buchstaben: A - E und HF – O)
- Herr Reinert (Buchstaben: F- HE und P – Z)