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Fundangelegenheiten
Fundsachen sind beim Fundbüro anzuzeigen und werden hier in der Regel in Verwahrung genommen. Ist der Eigentümer einer Fundsache (z. B. Ausweis) ohne Weiteres zu ermitteln, wird dieser kurzfristig informiert. Bei Gegenständen, die nicht auf den Eigentümer schließen lassen, ist die Initiative des Eigentümers gefordert. In der Regel ist eine Anfrage beim Fundbüro, bei der Polizei und, soweit es sich um Tiere handelt, beim Tierheim zu empfehlen.
Die Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt sechs Monate ab der Anzeige des Fundes. Macht der Eigentümer seine Rechte innerhalb dieser Frist nicht geltend, kann der Finder die Herausgabe der Fundsache verlangen. Ist der Finder nicht interessiert, wird die Fundsache seitens des Fundbüros anderweitig verwertet.
Rechtsgrundlagen
§§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Kosten
Die Gebühr ist abhängig vom Wert der Fundsache und richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Zuständige Einrichtung
Rechts- und Ordnungsamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: ordnungsamt@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Fundsachen sind beim Fundbüro anzuzeigen und werden hier in der Regel in Verwahrung genommen. Ist der Eigentümer einer Fundsache (z. B. Ausweis) ohne Weiteres zu ermitteln, wird dieser kurzfristig informiert. Bei Gegenständen, die nicht auf den Eigentümer schließen lassen, ist die Initiative des Eigentümers gefordert. In der Regel ist eine Anfrage beim Fundbüro, bei der Polizei und, soweit es sich um Tiere handelt, beim Tierheim zu empfehlen.
Die Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt sechs Monate ab der Anzeige des Fundes. Macht der Eigentümer seine Rechte innerhalb dieser Frist nicht geltend, kann der Finder die Herausgabe der Fundsache verlangen. Ist der Finder nicht interessiert, wird die Fundsache seitens des Fundbüros anderweitig verwertet.
§§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://service.heinsberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/8841/show