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Sterbefälle
Beurkundung des Todes (Sterbefalles) von Personen, die in der Stadt Heinsberg verstorben sind (unabhängig vom Wohnort des Verstorbenen).
Ein Sterbefall muss spätestens am 3. auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt angezeigt werden. Wer zu dieser Anzeige verpflichtet ist, hängt davon ab, wo die Person verstorben ist.
Ist die Person zu Hause verstorben, so ist
- jede Person, die mit Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,
zur mündlichen Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt verpflichtet. In der Regel beauftragt die anzeigepflichtige Person einen Bestatter mit der Beurkundung des Sterbefalles.
Ist die Person im Krankenhaus, Altenheim oder einer sonstigen Einrichtung verstorben, so ist das Krankenhaus, Altenheim oder die Einrichtung zur schriftlichen Sterbefallanzeige beim Standesamt verpflichtet.
Unterlagen
Für die Beurkundung des Sterbefalles benötigt das Standesamt bzw. der Bestatter oder die anzeigende Person folgende Unterlagen:
- Eheurkunde der letzten Ehe und ggf. einen Nachweis über die Auflösung der Ehe,
- Geburtsurkunde des Verstorbenen,
- Nachweis über den letzten Wohnsitz (Personalausweis oder Meldebescheinigung),
- ärztliche Bescheinigung über den Tod (Todesbescheinigung)
- schriftliche Sterbefallanzeige (nur wenn im Krankenhaus, Altenheim, Pflegeheim verstorben),
Fristen
Der Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag angezeigt werden.
Kosten
- 10,00 Euro für die erste Urkunde
- 5,00 Euro für jede weitere Urkunde
- gebührenfreie Urkunden für die Rentenversicherung, Krankenkasse, Friedhofsangelegenheiten
Zuständige Einrichtung
Standesamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: standesamt@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Beurkundung des Todes (Sterbefalles) von Personen, die in der Stadt Heinsberg verstorben sind (unabhängig vom Wohnort des Verstorbenen).
Ein Sterbefall muss spätestens am 3. auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt angezeigt werden. Wer zu dieser Anzeige verpflichtet ist, hängt davon ab, wo die Person verstorben ist.
Ist die Person zu Hause verstorben, so ist
- jede Person, die mit Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,
zur mündlichen Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt verpflichtet. In der Regel beauftragt die anzeigepflichtige Person einen Bestatter mit der Beurkundung des Sterbefalles.
Ist die Person im Krankenhaus, Altenheim oder einer sonstigen Einrichtung verstorben, so ist das Krankenhaus, Altenheim oder die Einrichtung zur schriftlichen Sterbefallanzeige beim Standesamt verpflichtet.
Für die Beurkundung des Sterbefalles benötigt das Standesamt bzw. der Bestatter oder die anzeigende Person folgende Unterlagen:
- Eheurkunde der letzten Ehe und ggf. einen Nachweis über die Auflösung der Ehe,
- Geburtsurkunde des Verstorbenen,
- Nachweis über den letzten Wohnsitz (Personalausweis oder Meldebescheinigung),
- ärztliche Bescheinigung über den Tod (Todesbescheinigung)
- schriftliche Sterbefallanzeige (nur wenn im Krankenhaus, Altenheim, Pflegeheim verstorben),
Der Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag angezeigt werden.
https://service.heinsberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/8914/show