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Wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten
Das Bauaufsichtsamt hat
in Zeitabständen von höchstens drei Jahren
- Verkaufsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung und
- Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung
und
in Zeitabständen von höchstens sechs Jahren
- Krankenhäuser,
- Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung mit mehr als 60 Betten,
- Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe,
- Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung,
- allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,
- Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 1.600 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude und
- Kindergärten und Horte mit mehr als 4 Gruppen
zu prüfen.
Zuständige Einrichtung
Bauaufsichtsamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: bauaufsicht@heinsberg.de