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Gaststättenerlaubnis
Eine Gaststättenerlaubnis ermöglicht Ihnen, eine Gaststätte dauerhaft zu betreiben.
Sie benötigen jedoch nur dann eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn Sie im Rahmen Ihres Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten.
Wenn Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank von jemandem übernehmen möchten und dieser den Betrieb noch nicht länger als ein Jahr eingestellt hat, besteht die Möglichkeit, eine vorläufige Gaststättenerlaubnis zu erhalten, um schnellstmöglich den Betrieb aufnehmen zu können.
Dies setzt voraus, dass Sie die Gaststätte baulich unverändert und im bisher genehmigten Umfang betreiben. Außerdem müssen Sie einen Antrag auf eine endgültige Erlaubnis stellen. Ferner darf die Erlaubnis des Vorgängers nicht erloschen sein.
Rechtsgrundlagen
- Gaststättenerlaubnis: § 2 Gaststättengesetz (GastG)
- Vorläufige Gaststättenerlaubnis: § 11 GastG
Voraussetzungen
Um den Unterrichtungsnachweis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes zu erlangen, müssen Sie sich bei der Industrie- und Handelskammer, Theaterstr. 6-10, 52062 Aachen, Tel.: 0241/44600 anmelden.
Der Unterrichtungsnachweis ist bei der Übernahme eines Gaststättenbetriebes innerhalb der Geltungsdauer der Vorerlaubnis zu erbringen.
Bei Nichtteilnahme am Unterrichtungsverfahren wird der Antrag auf Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis abgelehnt und die Gaststätte geschlossen. Bei Neuerrichtung eines Gaststättenbetriebes ist der Unterrichtungsnachweis vor der Erteilung der Konzession zu erbringen.
Unterlagen
- Antrag auf Gaststättenerlaubnis
- Einwandfreie Grundrisszeichnungen aller Betriebsräume (Schankraum, Küche, alle Gasträume, Toilettenanlagen einschl. Personaltoiletten sowie die Lebensmittel- und Getränkelagerräume) im Maßstab 1 : 50 oder 1 : 100 in dreifacher Ausführung
- Betriebsbeschreibung sowie Nutzflächenberechnung
- Lageplan
- Bei Diskotheken: Schallschutzgutachten eines staatlich anerkannten Schallschutzunternehmers, einer amtlich anerkannten Güterprüfstelle für baulichen Schallschutz oder des technischen Überwachungsvereins
- Pachtvertrag oder Mietvertrag (Kopie)
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes (Ort, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.)
- Auszug aus dem Vollstreckungsportal (https://www.vollstreckungsportal.de)
- Führungszeugnis nach Belegart 0 (zu beantragen bei der Wohnsitz-Meldebehörde) für das Gewerbeamt der Stadt Heinsberg, Betreff: zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis
- Gewerbezentralregisterauszug GZR 3, Belegart 9 (zu beantragen bei der Wohnsitz-Meldebehörde) für das Gewerbeamt der Stadt Heinsberg, Betreff: zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis
- Ausweisdokument, sofern die Meldeadresse darin nicht ersichtlich ist, zusätzlich eine Meldebescheinigung
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz bzw. Vorlage des Gesundheitszeugnisses
Wenn Sie eine vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen möchten, müssen zwingend die Unterlagen zu den vorgenannten Nummern 1 und 6 bis 11 vorliegen sowie der vollständig ausgefüllte Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis.
Bei einer Antragstellung durch eine juristische Person sind für jeden Geschäftsführer bzw. Vorstandsvorsitzenden die Unterlagen zu den vorgenannten Nummern 7-11 zum Zwecke der Zuverlässigkeitsprüfung vorzulegen.
Ferner müssen für die juristische Person die Unterlagen zu den vorgenannten Nummern 7, 8 und 10 vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um eine aktuell neu gegründete juristische Person.
Zusätzlich sind für juristische Personen bei der Antragstellung ein aktueller Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung vorzulegen.
Bei einer Antragstellung durch ausländische Staatsangehörige – mit Ausnahme von EU-Angehörigen – muss zudem eine Aufenthaltserlaubnis vorgelegt werden, die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt.
Kosten
Die Gebühren werden im Einzelfall berechnet.
Die Verwaltungsgebühr ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und wird nach dem Aufwand der Konzessionierung festgesetzt.
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis eines Gaststättengewerbes
- niedriger Verwaltungsaufwand (4 - < 6 Std.) 600,00 €
- mittlerer Verwaltungsaufwand (6 - < 8 Std.) 800,00 €
- hoher Verwaltungsaufwand (über 8 Std.) 1.200,00 €
Bei Antragstellung wird gleichzeitig ein Abschlag in Höhe von ¾ der voraussichtlichen Gebühren für die endgültige Gaststättenerlaubnis fällig.
Sofern zeitgleich eine vorläufige Erlaubnis beantragt wird, werden hierfür zusätzlich Gebühren in Höhe von 100,00 € fällig.
Hinweise und Besonderheiten
Auch bei einer erlaubnisfreien Gaststätte oder einem Beherbergungsbetrieb ist eine Gewerbeanmeldung bei dem hiesigen Gewerbeamt erforderlich.
Weitere Informationen
Wenn Sie in der Gaststätte nur alkoholfreie Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben, so brauchen Sie nach dem Gaststättengesetz keine Erlaubnis.
Eine Erlaubnis ist zudem nicht erforderlich, wenn Sie in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen wollen.
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Zuständige Einrichtung
Gewerbeamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: gewerbeamt@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Eine Gaststättenerlaubnis ermöglicht Ihnen, eine Gaststätte dauerhaft zu betreiben.
Sie benötigen jedoch nur dann eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn Sie im Rahmen Ihres Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten.
Wenn Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank von jemandem übernehmen möchten und dieser den Betrieb noch nicht länger als ein Jahr eingestellt hat, besteht die Möglichkeit, eine vorläufige Gaststättenerlaubnis zu erhalten, um schnellstmöglich den Betrieb aufnehmen zu können.
Dies setzt voraus, dass Sie die Gaststätte baulich unverändert und im bisher genehmigten Umfang betreiben. Außerdem müssen Sie einen Antrag auf eine endgültige Erlaubnis stellen. Ferner darf die Erlaubnis des Vorgängers nicht erloschen sein.
- Gaststättenerlaubnis: § 2 Gaststättengesetz (GastG)
- Vorläufige Gaststättenerlaubnis: § 11 GastG
- Antrag auf Gaststättenerlaubnis
- Einwandfreie Grundrisszeichnungen aller Betriebsräume (Schankraum, Küche, alle Gasträume, Toilettenanlagen einschl. Personaltoiletten sowie die Lebensmittel- und Getränkelagerräume) im Maßstab 1 : 50 oder 1 : 100 in dreifacher Ausführung
- Betriebsbeschreibung sowie Nutzflächenberechnung
- Lageplan
- Bei Diskotheken: Schallschutzgutachten eines staatlich anerkannten Schallschutzunternehmers, einer amtlich anerkannten Güterprüfstelle für baulichen Schallschutz oder des technischen Überwachungsvereins
- Pachtvertrag oder Mietvertrag (Kopie)
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes (Ort, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.)
- Auszug aus dem Vollstreckungsportal (https://www.vollstreckungsportal.de)
- Führungszeugnis nach Belegart 0 (zu beantragen bei der Wohnsitz-Meldebehörde) für das Gewerbeamt der Stadt Heinsberg, Betreff: zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis
- Gewerbezentralregisterauszug GZR 3, Belegart 9 (zu beantragen bei der Wohnsitz-Meldebehörde) für das Gewerbeamt der Stadt Heinsberg, Betreff: zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis
- Ausweisdokument, sofern die Meldeadresse darin nicht ersichtlich ist, zusätzlich eine Meldebescheinigung
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz bzw. Vorlage des Gesundheitszeugnisses
Wenn Sie eine vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen möchten, müssen zwingend die Unterlagen zu den vorgenannten Nummern 1 und 6 bis 11 vorliegen sowie der vollständig ausgefüllte Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis.
Bei einer Antragstellung durch eine juristische Person sind für jeden Geschäftsführer bzw. Vorstandsvorsitzenden die Unterlagen zu den vorgenannten Nummern 7-11 zum Zwecke der Zuverlässigkeitsprüfung vorzulegen.
Ferner müssen für die juristische Person die Unterlagen zu den vorgenannten Nummern 7, 8 und 10 vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um eine aktuell neu gegründete juristische Person.
Zusätzlich sind für juristische Personen bei der Antragstellung ein aktueller Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung vorzulegen.
Bei einer Antragstellung durch ausländische Staatsangehörige – mit Ausnahme von EU-Angehörigen – muss zudem eine Aufenthaltserlaubnis vorgelegt werden, die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt.
Um den Unterrichtungsnachweis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes zu erlangen, müssen Sie sich bei der Industrie- und Handelskammer, Theaterstr. 6-10, 52062 Aachen, Tel.: 0241/44600 anmelden.
Der Unterrichtungsnachweis ist bei der Übernahme eines Gaststättenbetriebes innerhalb der Geltungsdauer der Vorerlaubnis zu erbringen.
Bei Nichtteilnahme am Unterrichtungsverfahren wird der Antrag auf Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis abgelehnt und die Gaststätte geschlossen. Bei Neuerrichtung eines Gaststättenbetriebes ist der Unterrichtungsnachweis vor der Erteilung der Konzession zu erbringen.
Wenn Sie in der Gaststätte nur alkoholfreie Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben, so brauchen Sie nach dem Gaststättengesetz keine Erlaubnis.
Eine Erlaubnis ist zudem nicht erforderlich, wenn Sie in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen wollen.
Auch bei einer erlaubnisfreien Gaststätte oder einem Beherbergungsbetrieb ist eine Gewerbeanmeldung bei dem hiesigen Gewerbeamt erforderlich.
https://service.heinsberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9841/show