Suche
Hier können Sie nach Dienstleistungen suchen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit über den Menüpunkt „Dienstleistungen A-Z“ direkt die gewünschte Leistung auszuwählen.
BIS: Suche und Detail
Suche ...
Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben möchten, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Gewinn- oder Unterhaltungsspielgeräten dient, benötigen Sie eine glücksspielrechtliche Erlaubnis.
Wenn Sie lediglich Geldspielgeräte aufstellen möchten, benötigen Sie eine sog. „Allgemeine Aufstellerlaubnis“ und für jeden Aufstellort zusätzlich eine Bestätigung des Aufstellortes zur Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten (Geeignetheitsbestätigung).
Rechtsgrundlagen
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
- Ausführungsgesetz für das Land Nordhein-Westfalen (AG GlüStV NRW)
Unterlagen
- ausgefüllter Antrag nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 AG GlüStV NRW
- amtlicher Lageplan (Lageplan des Objekts, aus dem zu erkennen ist, dass sich im Umkreis von 350 Metern Luftlinie keine öffentlichen Schulen und keine Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe befinden.)
- Grundrisszeichnung aller Betriebs- und Nebenräume (in zweifacher Ausfertigung und im Maßstab 1:50 oder 1:100) samt Nutzflächenberechnung
- Pachtvertrag
- Sozialkonzept für gewerbliche Spielstätten
- Informationskonzept (Aufklärung über Suchtrisiken)
- Ausweisdokument, sofern die Meldeadresse darin nicht ersichtlich ist, zusätzlich eine Meldebescheinigung
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes (Ort, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.)
- Auszug aus dem Vollstreckungsportal (https://www.vollstreckungsportal.de)
- Führungszeugnis nach Belegart 0 (zu beantragen bei der Wohnsitz-Meldebehörde) für das Gewerbeamt der Stadt Heinsberg, Betreff: zur Erteilung einer Spielhallenerlaubnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister GZR 3, Belegart 9 (zu beantragen bei der Wohnsitz-Meldebehörde) für das Gewerbeamt der Stadt Heinsberg, Betreff: zur Erteilung einer Spielhallenerlaubnis
- Allgemeine Aufstellerlaubnis (Es sei denn, diese wird zeitgleich beantragt.)
- Bestätigung des Aufstellortes zur Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten (Es sei denn, diese wird zeitgleich beantragt.)
Bei einer Antragstellung durch ausländische Staatsangehörige – mit Ausnahme von EU-Angehörigen – muss zudem eine Aufenthaltserlaubnis vorgelegt werden, die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt.
Bei einer Antragstellung durch eine juristische Person sind für jeden Geschäftsführer bzw. Vorstandsvorsitzenden die Unterlagen zu den vorgenannten Nummern 7 bis 11 zum Zwecke der Zuverlässigkeitsprüfung vorzulegen.
Ferner müssen für die juristische Person die Unterlagen zu den vorgenannten Nummern 8, 9 und 11 vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um eine aktuell neu gegründete juristische Person.
Zusätzlich sind für juristische Personen bei der Antragstellung ein aktueller Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung vorzulegen.
Kosten
Es fallen Gebühren in Höhe von 5.000,00 Euro an.
Hinweise und Besonderheiten
Glücksspielrechtliche Erlaubnisse sind personen- und objektbezogen. Ferner werden diese nur zeitlich befristet erteilt.
Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Durch eine besonders auffällige Gestaltung darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
Als Bezeichnung des Unternehmens ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig.
Die Sperrzeit in Spielhallen beginnt um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Im Übrigen gelten die Regelungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen.
Es ist in den Spielhallen über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und die Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären (Informationskonzept).
In Spielhallen muss der Jugendschutz nach § 6 Jugendschutzgesetz gewährleistet sein.
Spielhallen gehören zu den Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Das Rauchen ist dort nach § 3 Abs. 1 Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen verboten.
In Spielhallen ist der Abschluss von Lotterien und Wetten jeder Art unzulässig.
Darüber hinaus ist es verboten, in Spielhallen technische Geräte aufzustellen, bereitzuhalten oder zu dulden, mit denen Bargeld abgehoben werden kann, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten. Dies gilt auch für Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen auf ein Zahlungskonto möglich sind. Außerdem betrifft das alle für die Führungen eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge und andere Zahlungsvorgänge im Sinne des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG § 1 Abs. 10 Nr. 2, 4, 6, 10 und 11).
Nach Erteilung der Erlaubnis ist eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen.
Weitere Informationen
Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine weitere Spielhalle sowie keine öffentliche Schule, Kinder- oder Jugendeinrichtung (z. B. Spielplatz, Kindergarten, Jugendheim, Jugendherberge) befinden.
Die geplante Spielhalle darf nicht in einem baulichen Verbund mit anderen Spielhallen errichtet werden. Auch sind weitere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex nicht erlaubt.
Das Sozialkonzept muss darlegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (§6 GlüStV i. V. m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum Glücksspielstaatsvertrag).
Dienstleistung jetzt online nutzen!
Sprung zur Icon Legende.Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Onlinedienstleistung
Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Zuständige Einrichtung
Gewerbeamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: gewerbeamt@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben möchten, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Gewinn- oder Unterhaltungsspielgeräten dient, benötigen Sie eine glücksspielrechtliche Erlaubnis.
Wenn Sie lediglich Geldspielgeräte aufstellen möchten, benötigen Sie eine sog. „Allgemeine Aufstellerlaubnis“ und für jeden Aufstellort zusätzlich eine Bestätigung des Aufstellortes zur Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten (Geeignetheitsbestätigung).
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
- Ausführungsgesetz für das Land Nordhein-Westfalen (AG GlüStV NRW)
- ausgefüllter Antrag nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 AG GlüStV NRW
- amtlicher Lageplan (Lageplan des Objekts, aus dem zu erkennen ist, dass sich im Umkreis von 350 Metern Luftlinie keine öffentlichen Schulen und keine Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe befinden.)
- Grundrisszeichnung aller Betriebs- und Nebenräume (in zweifacher Ausfertigung und im Maßstab 1:50 oder 1:100) samt Nutzflächenberechnung
- Pachtvertrag
- Sozialkonzept für gewerbliche Spielstätten
- Informationskonzept (Aufklärung über Suchtrisiken)
- Ausweisdokument, sofern die Meldeadresse darin nicht ersichtlich ist, zusätzlich eine Meldebescheinigung
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes (Ort, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.)
- Auszug aus dem Vollstreckungsportal (https://www.vollstreckungsportal.de)
- Führungszeugnis nach Belegart 0 (zu beantragen bei der Wohnsitz-Meldebehörde) für das Gewerbeamt der Stadt Heinsberg, Betreff: zur Erteilung einer Spielhallenerlaubnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister GZR 3, Belegart 9 (zu beantragen bei der Wohnsitz-Meldebehörde) für das Gewerbeamt der Stadt Heinsberg, Betreff: zur Erteilung einer Spielhallenerlaubnis
- Allgemeine Aufstellerlaubnis (Es sei denn, diese wird zeitgleich beantragt.)
- Bestätigung des Aufstellortes zur Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten (Es sei denn, diese wird zeitgleich beantragt.)
Bei einer Antragstellung durch ausländische Staatsangehörige – mit Ausnahme von EU-Angehörigen – muss zudem eine Aufenthaltserlaubnis vorgelegt werden, die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt.
Bei einer Antragstellung durch eine juristische Person sind für jeden Geschäftsführer bzw. Vorstandsvorsitzenden die Unterlagen zu den vorgenannten Nummern 7 bis 11 zum Zwecke der Zuverlässigkeitsprüfung vorzulegen.
Ferner müssen für die juristische Person die Unterlagen zu den vorgenannten Nummern 8, 9 und 11 vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um eine aktuell neu gegründete juristische Person.
Zusätzlich sind für juristische Personen bei der Antragstellung ein aktueller Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung vorzulegen.
Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine weitere Spielhalle sowie keine öffentliche Schule, Kinder- oder Jugendeinrichtung (z. B. Spielplatz, Kindergarten, Jugendheim, Jugendherberge) befinden.
Die geplante Spielhalle darf nicht in einem baulichen Verbund mit anderen Spielhallen errichtet werden. Auch sind weitere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex nicht erlaubt.
Das Sozialkonzept muss darlegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (§6 GlüStV i. V. m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum Glücksspielstaatsvertrag).
Glücksspielrechtliche Erlaubnisse sind personen- und objektbezogen. Ferner werden diese nur zeitlich befristet erteilt.
Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Durch eine besonders auffällige Gestaltung darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
Als Bezeichnung des Unternehmens ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig.
Die Sperrzeit in Spielhallen beginnt um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Im Übrigen gelten die Regelungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen.
Es ist in den Spielhallen über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und die Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären (Informationskonzept).
In Spielhallen muss der Jugendschutz nach § 6 Jugendschutzgesetz gewährleistet sein.
Spielhallen gehören zu den Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Das Rauchen ist dort nach § 3 Abs. 1 Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen verboten.
In Spielhallen ist der Abschluss von Lotterien und Wetten jeder Art unzulässig.
Darüber hinaus ist es verboten, in Spielhallen technische Geräte aufzustellen, bereitzuhalten oder zu dulden, mit denen Bargeld abgehoben werden kann, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten. Dies gilt auch für Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen auf ein Zahlungskonto möglich sind. Außerdem betrifft das alle für die Führungen eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge und andere Zahlungsvorgänge im Sinne des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG § 1 Abs. 10 Nr. 2, 4, 6, 10 und 11).
Nach Erteilung der Erlaubnis ist eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen.
https://service.heinsberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9842/show