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 Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten

Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen möchten, muss der Betriebsort dafür als geeignet anerkannt werden. Dabei handelt es sich um die sogenannte Geeignetheitsbestätigung.

Zuständig für die Erteilung dieser Bestätigung ist das Ordnungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Aufstellung des Gerätes erfolgen soll. Für das Stadtgebiet Heinsberg nimmt diese Aufgabe das Gewerbeamt Heinsberg wahr.

Die Geeignetheitsbestätigung wird ausgestellt, wenn ein Betrieb für das Aufstellen von Spielgeräten geeignet ist.
Wo und wie viele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).
Voraussetzung für die Geeignetheitsbestätigung ist eine generelle Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten (Allgemeine Aufstellerlaubnis).

Rechtsgrundlagen

  • § 33c Abs. 3 GewO i. V. m. der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV)

Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag nach § 33 c GewO
  • Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Allgemeine Aufstellerlaubnis) in Kopie
  • Gewerbemeldung mit der Tätigkeit „Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit“

Kosten

Entscheidung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33c Abs. 3 GewO)

  • für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der Spielverordnung 80,00 €
  • für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Spielverordnung je Spielgerät 50,00 €

min. jedoch 50,00 € und höchstens 600,00 €

Hinweise und Besonderheiten

Die Anzahl der Spielgeräte, die in einem Betrieb aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung). So dürfen beispielsweise in Schankwirtschaften bei einer ständigen Aufsicht maximal zwei Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.

In Spielhallen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Waren- oder Spielgerät aufgestellt werden, allerdings maximal zwölf Geräte.

Zusätzlich muss für die Spielhalle eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle erteilt worden sein bzw. beantragt werden.

Weitere Informationen

Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten darf nicht vor Erteilung der Bestätigung des Aufstellortes erfolgen.

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Zuständige Einrichtung

Gewerbeamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: gewerbeamt@heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Ruth Görtz:
Tel: 02452 14-3017
Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten

Die Geeignetheitsbestätigung wird ausgestellt, wenn ein Betrieb für das Aufstellen von Spielgeräten geeignet ist.
Wo und wie viele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).
Voraussetzung für die Geeignetheitsbestätigung ist eine generelle Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten (Allgemeine Aufstellerlaubnis).

  • ausgefüllter Antrag nach § 33 c GewO
  • Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Allgemeine Aufstellerlaubnis) in Kopie
  • Gewerbemeldung mit der Tätigkeit „Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit“

Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten darf nicht vor Erteilung der Bestätigung des Aufstellortes erfolgen.

Entscheidung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33c Abs. 3 GewO)

  • für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der Spielverordnung 80,00 €
  • für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Spielverordnung je Spielgerät 50,00 €

min. jedoch 50,00 € und höchstens 600,00 €

Geeignetheitsbestätigung, Aufstellungsort, Bescheinigung Geldspielgeräte https://service.heinsberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9844/show
Gewerbeamt
Apfelstraße 60 52525 Heinsberg

Frau

Ruth

Görtz

404

02452 14-3017

Frau

Katharina

Houtbeckers

404

02452 14-3016