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 Allgemeine Aufstellerlaubnis Automaten

Um Spielgeräte in Deutschland aufstellen zu dürfen, benötigen Sie eine allgemeine Aufstellerlaubnis.

Bei der allgemeinen Aufstellerlaubnis handelt es sich um eine personenbezogene Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten.
Die Erlaubnis gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das Ordnungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Hauptniederlassung des Gewerbebetriebes liegt.
Für Betriebe im Stadtgebiet Heinsberg ist das Gewerbeamt Heinsberg die zuständige Behörde.

Rechtsgrundlagen

  • § 33c Abs. 1 GewO

Unterlagen

  1. Schriftlicher Antrag nach § 33c GewO
  2. Führungszeugnis nach Belegart 0 (zu beantragen bei der Wohnsitz-Meldebehörde) für das Gewerbeamt der Stadt Heinsberg, Betreff: zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 33c GewO
  3. Auszug aus dem Gewerbezentralregister GZR 3, Belegart 9 (zu beantragen bei der Wohnsitz-Meldebehörde) für das Gewerbeamt der Stadt Heinsberg, Betreff: zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 33c GewO
  4. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes (Ort, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.)
  5. Auszug aus dem Vollstreckungsportal (https://www.vollstreckungsportal.de)
  6. Teilnahmebescheinigung der Industrie- und Handelskammer bezüglich einer Unterrichtung im Hinblick auf Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz
  7. Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
  8. Ausweisdokument, sofern die Meldeadresse darin nicht ersichtlich ist, zusätzlich eine Meldebescheinigung

Bei einer Antragstellung durch ausländische Staatsangehörige – mit Ausnahme von EU-Angehörigen – muss zudem eine Aufenthaltserlaubnis vorgelegt werden, die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt.

Bei einer Antragstellung durch eine juristische Person sind für jeden Geschäftsführer bzw. Vorstandsvorsitzenden die Unterlagen zu den vorgenannten Nummern 2 bis 5 und 8 zum Zwecke der Zuverlässigkeitsprüfung vorzulegen.

Ferner müssen für die juristische Person die Unterlagen zu den vorgenannten Nummern 3 bis 5 vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um eine aktuell neu gegründete juristische Person.

Zusätzlich sind für juristische Personen bei der Antragstellung ein aktueller Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung vorzulegen.

Kosten

Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

soweit der Antragsteller ausschließlich im Rahmen der erteilten Erlaubnis tätig werden will

  • bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 1.800,00 €
  • 30 – 39 Jahre 1.600,00 €
  • 40 – 49 Jahre 1.400,00 €
  • 50 – 59 Jahre 1.200,00 €
  • 60 Jahre und älter 1.000,00 €

soweit der Antragsteller bereits anderweitig gewerblich tätig ist

  • bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 1.600,00 €
  • 30 – 39 Jahre 1.400,00 €
  • 40 – 49 Jahre 1.200,00 €
  • 50 – 59 Jahre  1.000,00 €
  • 60 Jahre und älter   800,00 €
  • soweit der Antragsteller eine juristische Person(z. B. GmbH) ist  1.800,00 €

Hinweise und Besonderheiten

Zudem ist eine Gewerbeanmeldung als Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit vorzunehmen.

Weitere Informationen

Wie viele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).

Für jeden Aufstellungsort benötigen Sie eine Geeignetheitsbestätigung für den Ort, an dem Sie die Spielgeräte aufstellen möchten. Nutzen Sie hierfür bitte die Erläuterungen unter dem Punkt „Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten“.

Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie außerdem eine Spielhallenerlaubnis.

Nutzen Sie hierfür bitte die Erläuterungen unter dem Punkt „Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle“.

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Zuständige Einrichtung

Gewerbeamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: gewerbeamt@heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Ruth Görtz:
Tel: 02452 14-3017
Allgemeine Aufstellerlaubnis Automaten

Bei der allgemeinen Aufstellerlaubnis handelt es sich um eine personenbezogene Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten.
Die Erlaubnis gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das Ordnungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Hauptniederlassung des Gewerbebetriebes liegt.
Für Betriebe im Stadtgebiet Heinsberg ist das Gewerbeamt Heinsberg die zuständige Behörde.

  1. Schriftlicher Antrag nach § 33c GewO
  2. Führungszeugnis nach Belegart 0 (zu beantragen bei der Wohnsitz-Meldebehörde) für das Gewerbeamt der Stadt Heinsberg, Betreff: zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 33c GewO
  3. Auszug aus dem Gewerbezentralregister GZR 3, Belegart 9 (zu beantragen bei der Wohnsitz-Meldebehörde) für das Gewerbeamt der Stadt Heinsberg, Betreff: zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 33c GewO
  4. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes (Ort, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.)
  5. Auszug aus dem Vollstreckungsportal (https://www.vollstreckungsportal.de)
  6. Teilnahmebescheinigung der Industrie- und Handelskammer bezüglich einer Unterrichtung im Hinblick auf Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz
  7. Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
  8. Ausweisdokument, sofern die Meldeadresse darin nicht ersichtlich ist, zusätzlich eine Meldebescheinigung

Bei einer Antragstellung durch ausländische Staatsangehörige – mit Ausnahme von EU-Angehörigen – muss zudem eine Aufenthaltserlaubnis vorgelegt werden, die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt.

Bei einer Antragstellung durch eine juristische Person sind für jeden Geschäftsführer bzw. Vorstandsvorsitzenden die Unterlagen zu den vorgenannten Nummern 2 bis 5 und 8 zum Zwecke der Zuverlässigkeitsprüfung vorzulegen.

Ferner müssen für die juristische Person die Unterlagen zu den vorgenannten Nummern 3 bis 5 vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um eine aktuell neu gegründete juristische Person.

Zusätzlich sind für juristische Personen bei der Antragstellung ein aktueller Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung vorzulegen.

Wie viele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).

Für jeden Aufstellungsort benötigen Sie eine Geeignetheitsbestätigung für den Ort, an dem Sie die Spielgeräte aufstellen möchten. Nutzen Sie hierfür bitte die Erläuterungen unter dem Punkt „Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten“.

Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie außerdem eine Spielhallenerlaubnis.

Nutzen Sie hierfür bitte die Erläuterungen unter dem Punkt „Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle“.

Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

soweit der Antragsteller ausschließlich im Rahmen der erteilten Erlaubnis tätig werden will

  • bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 1.800,00 €
  • 30 – 39 Jahre 1.600,00 €
  • 40 – 49 Jahre 1.400,00 €
  • 50 – 59 Jahre 1.200,00 €
  • 60 Jahre und älter 1.000,00 €

soweit der Antragsteller bereits anderweitig gewerblich tätig ist

  • bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 1.600,00 €
  • 30 – 39 Jahre 1.400,00 €
  • 40 – 49 Jahre 1.200,00 €
  • 50 – 59 Jahre  1.000,00 €
  • 60 Jahre und älter   800,00 €
  • soweit der Antragsteller eine juristische Person(z. B. GmbH) ist  1.800,00 €
Geräteaufsteller, Erlaubnis Geräteaufsteller, Aufstellererlaubnis, Geldspielgeräte aufstellen, Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warengeräte), Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten https://service.heinsberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9845/show
Gewerbeamt
Apfelstraße 60 52525 Heinsberg

Frau

Ruth

Görtz

404

02452 14-3017

Frau

Katharina

Houtbeckers

404

02452 14-3016