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 Befreiung von der Gurtanlegepflicht und Helmtragepflicht

Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen im Ausnahmeweg befreit werden, wenn

  • das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
  • die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Die oben genannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.

Bei Personen, die eine Ausnahmegenehmigung von der Gurtanlegepflicht wegen einer Körpergröße von weniger als 150 cm beantragen, wird keine ärztliche Bescheinigung benötigt. Hier reicht eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses aus.

Rechtsgrundlagen

  • § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO

Unterlagen

  • Ausgefüllter Antragsvordruck
  • Personalausweis
  • ggf. ärztliches Attest

Weitere Informationen

Die Ausnahmegenehmigungen werden von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden stets widerruflich und befristet erteilt. Soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, wird die Ausnahmegenehmigung in der Regel auf ein Jahr befristet. Wenn vom Arzt ein nichtbesserungsfähiger Dauerzustand attestiert wird, kann die Ausnahmegenehmigung unbefristet erteilt werden.

Verfahrensablauf

Zur Antragstellung soll grundsätzlich persönlich vorgesprochen werden. Ist im Einzelfall eine persönliche Vorsprache nicht möglich, kann der Antrag auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden.

Zuständige Einrichtung

Rechts- und Ordnungsamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: ordnungsamt@heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Julian Bronckhorst:
Tel: 02452 14-3018
Herr Udo Schmitz:
Tel: 02452 14-3019
Frau Sandra Houben:
Tel: 02452 14-3026
Befreiung von der Gurtanlegepflicht und Helmtragepflicht

Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen im Ausnahmeweg befreit werden, wenn

  • das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
  • die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Die oben genannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.

Bei Personen, die eine Ausnahmegenehmigung von der Gurtanlegepflicht wegen einer Körpergröße von weniger als 150 cm beantragen, wird keine ärztliche Bescheinigung benötigt. Hier reicht eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses aus.

  • Ausgefüllter Antragsvordruck
  • Personalausweis
  • ggf. ärztliches Attest

Die Ausnahmegenehmigungen werden von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden stets widerruflich und befristet erteilt. Soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, wird die Ausnahmegenehmigung in der Regel auf ein Jahr befristet. Wenn vom Arzt ein nichtbesserungsfähiger Dauerzustand attestiert wird, kann die Ausnahmegenehmigung unbefristet erteilt werden.

Anschnallpflicht, Anschnallen, Helm, Sturzhelm https://service.heinsberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9847/show
Rechts- und Ordnungsamt
Apfelstraße 60 52525 Heinsberg

Herr

Julian

Bronckhorst

403

02452 14-3018

Herr

Udo

Schmitz

403

02452 14-3019

Frau

Sandra

Houben

403

02452 14-3026