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Genehmigung für Großraum- und Schwertransporte sowie Ausnahmen vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.
Eine Ausnahmegenehmigung hiervon kann in Einzelfällen erteilt werden, wenn bspw. leicht verderbliche Lebensmittel zur Versorgung der Bevölkerung transportiert werden.
Transporte welche mit Ladung die gesetzlichen Maße der StVO überschreiten, bedürfen ebenfalls eine Genehmigung der Ordnungsbehörde. Hier können ggf. Begleitfahrzeuge und andere Auflagen der Genehmigung beigefügt werden.
Rechtsgrundlagen
- §§ 30 Abs. 3 und 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO
Unterlagen
- Ausgefüllter Antragsvordruck
Kosten
Gebühren werden je nach Art und Umfang des Transportes oder der Ausnahmegenehmigung vom Verkehrsverbot fällig.
Verfahrensablauf
Der ausgefüllte Antragsvorduck ist schriftlich, in digitaler oder postalischer Form, mindestens zwei Wochen vor dem Transport einzureichen. Die Genehmigung wird dem Antragsteller daraufhin zugeschickt.
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Zuständige Einrichtung
Rechts- und Ordnungsamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: ordnungsamt@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.
Eine Ausnahmegenehmigung hiervon kann in Einzelfällen erteilt werden, wenn bspw. leicht verderbliche Lebensmittel zur Versorgung der Bevölkerung transportiert werden.
Transporte welche mit Ladung die gesetzlichen Maße der StVO überschreiten, bedürfen ebenfalls eine Genehmigung der Ordnungsbehörde. Hier können ggf. Begleitfahrzeuge und andere Auflagen der Genehmigung beigefügt werden.
- §§ 30 Abs. 3 und 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO
- Ausgefüllter Antragsvordruck
Der ausgefüllte Antragsvorduck ist schriftlich, in digitaler oder postalischer Form, mindestens zwei Wochen vor dem Transport einzureichen. Die Genehmigung wird dem Antragsteller daraufhin zugeschickt.
https://service.heinsberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9848/show