Suche
Hier können Sie nach Dienstleistungen suchen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit über den Menüpunkt „Dienstleistungen A-Z“ direkt die gewünschte Leistung auszuwählen.
BIS: Suche und Detail
Suche ...
Gewerbeummeldung
Eine Gewerbeummeldung ist erforderlich, wenn der Betrieb, eine Zweigniederlassung oder Zweigstelle innerhalb der Gemeinde verlegt wird, der Gegenstand (Tätigkeit) des Gewerbes gewechselt oder auf Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind oder der Name des Gewerbetreibenden geändert wird (z. B. durch Heirat).
Sollte eine von mehreren Tätigkeiten aufgegeben werden, der Nebenerwerb zum Haupterwerb werden, der Haupterwerb zum Nebenerwerb werden, sich die Wohnanschrift ändern, ein neuer gesetzlicher Vertreter bei einer juristischen Person benannt werden oder ein gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ausscheiden, handelt es sich um sog. nicht meldepflichtige Gründe, dies bedeutet, dass Ihrerseits keine Gewerbeummeldung vorgenommen werden muss.
Rechtsgrundlagen
§ 14 GewO
Voraussetzungen
Die Angaben müssen vollständig gemacht werden.
Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden.
Unterlagen
- Personalausweis (sofern nur ein Reisepass oder ausländischer Ausweis vorhanden ist, ist auch ein Nachweis bezüglich der Meldeadresse (Anmeldebescheinigung des Wohnsitz-Einwohnermeldeamtes) vorzulegen)
- Aufenthaltsbescheinigung
- bei Mietobjekten: Mietvertrag
- bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten: ein Nachweis über den Eintrag bei der Handwerkskammer
- bei erlaubnispflichtigen Gewerben: die Erlaubnis der zuständigen Behörde
Sie können sich auch von einer Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Diese muss die Vollmacht, Ihr Ausweisdokument (eine Kopie ist ausreichend) und ihr eigenes Ausweisdokument mitbringen sowie die ggfls. aufgrund der zukünftigen Tätigkeit zuvor beschriebenen erforderlichen Unterlagen.
Fristen
Das Gewerbe müssen Sie gleichzeitig mit der vorgenommenen Verlegung oder Änderung ummelden.
Zur rechtzeitigen Erstattung der Gewerbemeldung sind Sie somit verpflichtet.
Die Gewerbeummeldung ist folglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor oder nach der Verlegung oder Änderung (i. d. R. ein Monat) vorzunehmen.
Sollte die Verlegung oder Änderung länger als einen Monat zurückliegen, wird ein Verwarnungsgeld erhoben bzw. ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Kosten
- für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind (Gesellschafter einer GbR)
Gebühr: 26,00 € - für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind (z. B. GmbH)
Gebühr: 33,00 €
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: 13,00 €
Weitere Informationen
Beim Wegzug aus dem Stadtgebiet Heinsberg muss das Gewerbe bei der hiesigen Behörde abgemeldet werden und bei dem zuständigen Gewerbeamt des neuen/zukünftigen Betriebssitzes wieder angemeldet werden.
Sollten Sie nunmehr eine handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeit ausüben wollen, beachten Sie die Informationen unter der Dienstleistung „Gewerbeanmeldung“.
Sollten Sie nunmehr ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben wollen, beachten Sie die Informationen unter der Dienstleistung „Gewerbeanmeldung“.
Dienstleistung jetzt online nutzen!
Sprung zur Icon Legende.Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Onlinedienstleistung
Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Downloads
Zuständige Einrichtung
Gewerbeamt
Stadtverwaltung
Apfelstraße 60
52525 Heinsberg
E-Mail: gewerbeamt@heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Eine Gewerbeummeldung ist erforderlich, wenn der Betrieb, eine Zweigniederlassung oder Zweigstelle innerhalb der Gemeinde verlegt wird, der Gegenstand (Tätigkeit) des Gewerbes gewechselt oder auf Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind oder der Name des Gewerbetreibenden geändert wird (z. B. durch Heirat).
Sollte eine von mehreren Tätigkeiten aufgegeben werden, der Nebenerwerb zum Haupterwerb werden, der Haupterwerb zum Nebenerwerb werden, sich die Wohnanschrift ändern, ein neuer gesetzlicher Vertreter bei einer juristischen Person benannt werden oder ein gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ausscheiden, handelt es sich um sog. nicht meldepflichtige Gründe, dies bedeutet, dass Ihrerseits keine Gewerbeummeldung vorgenommen werden muss.
§ 14 GewO
- Personalausweis (sofern nur ein Reisepass oder ausländischer Ausweis vorhanden ist, ist auch ein Nachweis bezüglich der Meldeadresse (Anmeldebescheinigung des Wohnsitz-Einwohnermeldeamtes) vorzulegen)
- Aufenthaltsbescheinigung
- bei Mietobjekten: Mietvertrag
- bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten: ein Nachweis über den Eintrag bei der Handwerkskammer
- bei erlaubnispflichtigen Gewerben: die Erlaubnis der zuständigen Behörde
Sie können sich auch von einer Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Diese muss die Vollmacht, Ihr Ausweisdokument (eine Kopie ist ausreichend) und ihr eigenes Ausweisdokument mitbringen sowie die ggfls. aufgrund der zukünftigen Tätigkeit zuvor beschriebenen erforderlichen Unterlagen.
Die Angaben müssen vollständig gemacht werden.
Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden.
Das Gewerbe müssen Sie gleichzeitig mit der vorgenommenen Verlegung oder Änderung ummelden.
Zur rechtzeitigen Erstattung der Gewerbemeldung sind Sie somit verpflichtet.
Die Gewerbeummeldung ist folglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor oder nach der Verlegung oder Änderung (i. d. R. ein Monat) vorzunehmen.
Sollte die Verlegung oder Änderung länger als einen Monat zurückliegen, wird ein Verwarnungsgeld erhoben bzw. ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Beim Wegzug aus dem Stadtgebiet Heinsberg muss das Gewerbe bei der hiesigen Behörde abgemeldet werden und bei dem zuständigen Gewerbeamt des neuen/zukünftigen Betriebssitzes wieder angemeldet werden.
Sollten Sie nunmehr eine handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeit ausüben wollen, beachten Sie die Informationen unter der Dienstleistung „Gewerbeanmeldung“.
Sollten Sie nunmehr ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben wollen, beachten Sie die Informationen unter der Dienstleistung „Gewerbeanmeldung“.