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Hundehaltung
Beschreibung
Hundehaltung:
Große Hunde:
Große Hunde (40/20) müssen nicht nur wegen der Steuerpflicht sondern nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) auch beim Ordnungsamt gemeldet werden.
- Hunde, die eine Widerristhöhe von 40 cm haben (§ 11 LHundG NRW) oder
- Hunde, die schwerer als 20 kg sind (§ 11 LHundG NRW).
Beispiele: Schäferhund, Labrador, Golden Retriever, Dobermann usw.
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Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW)
Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen müssen nicht nur beim Steueramt versteuert werden. Diese Hunde sind nach dem Landeshundegesetz genehmigungspflichtig bzw. bedarf es einer Erlaubnis:
- Anlage 1 (§ 3 LHundG NRW)
Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier (Hunde der Anlage 1 dürfen nicht aus dem Ausland eingeführt werden)
- Anlage 2 (§ 10 LHundG NRW)
Rottweiler, American Bulldog, Alano, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Tosa Inu
und alle Kreuzungen mit diesen Rassen (z. B. Rottweiler-Mix).
Für diese Hunde gelten besondere Einschränkungen, z. B.
- Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung
- Solange keine Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine
- Vor Erteilung der Erlaubnis prüft das Ordnungsamt, ob der Hund ausbruchsicher untergebracht wird.
- Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
- Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)
- Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland
- Hundesteuersatzung der Stadt Heinsberg (gültig ab 01.07.2025)
Voraussetzungen zur Haltung eines Großen Hundes:
- Anzeige der Haltung eines Hundes beim zuständigen Ordnungsamt unter Vorlage folgender Unterlagen:
- Sachkundenachweis durch Bescheinigung eines von der Tierärztekammer Nordrhein-Westfalen autorisierten Tierarztes, Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle oder Vorlage des Jagdscheins
- Nachweis einer bestehenden Tierhaftpflichtversicherung unter Angabe der Mindestdeckungssumme von 500.000,00 € für Personen- und 250.000,00 € für sonstige Schäden
- Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Mikrochipimplantation erfolgt durch den Tierarzt)
- Angabe von Rasse, Name, Geburtsdatum/Alter, Fellfarbe, Größe u. Gewicht
Voraussetzung zur Haltung eines gefährlichen Hundes bzw. eines Hundes bestimmter Rassen:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW beim zuständigen Ordnungsamt unter Vorlage folgender Unterlagen:
- Personalausweis
- Führungszeugnis
- Nachweis der Mikrochip-Kennzeichnung
- Versicherungsnachweis
- Sachkundenachweis des Veterinäramtes des Kreises Heinsberg.
- Bei Fragen zur Haltung großer Hunde wenden Sie sich bitte an Frau Schiffers oder Frau Kremers
-
Das Halten eines nicht versteuerten oder nicht angezeigten (großen) Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Die Anzeige zur Haltung eines großen Hundes gem. § 11 LHundG oder der Antrag gem. § 4 LHundG NRW kann beim Ordnungsamt Online, mittels ausfüllbarem PDF schriftlich, per E-Mail oder persönlich eingereicht werden.
- Verwaltungsgebühr für die Anzeige zur Haltung eines großen Hundes: 25,00 €
- Verwaltungsgebühr für die Entscheidung über die Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde, bzw. Hunde bestimmter Rassen: 30,00 – 100,00 €
Onlinedienstleistungen
Downloads
Zuständige Einrichtungen
-
Ordnungsamt -Sachgebiet Allgemeine Ordnung-
-
- Straße: Apfelstraße Hausnummer: 60
- PLZ: 52525 Ort: Heinsberg
-
- Telefon:
02452 14-3202 - E-Mail:
ordnungsamt@heinsberg.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Telefon: 02452 14-3225
-
-
Telefon: 02452 14-3224
Hundehaltung:
Große Hunde:
Große Hunde (40/20) müssen nicht nur wegen der Steuerpflicht sondern nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) auch beim Ordnungsamt gemeldet werden.
- Hunde, die eine Widerristhöhe von 40 cm haben (§ 11 LHundG NRW) oder
- Hunde, die schwerer als 20 kg sind (§ 11 LHundG NRW).
Beispiele: Schäferhund, Labrador, Golden Retriever, Dobermann usw.
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Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW)
Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen müssen nicht nur beim Steueramt versteuert werden. Diese Hunde sind nach dem Landeshundegesetz genehmigungspflichtig bzw. bedarf es einer Erlaubnis:
- Anlage 1 (§ 3 LHundG NRW)
Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier (Hunde der Anlage 1 dürfen nicht aus dem Ausland eingeführt werden)
- Anlage 2 (§ 10 LHundG NRW)
Rottweiler, American Bulldog, Alano, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Tosa Inu
und alle Kreuzungen mit diesen Rassen (z. B. Rottweiler-Mix).
Für diese Hunde gelten besondere Einschränkungen, z. B.
- Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung
- Solange keine Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine
- Vor Erteilung der Erlaubnis prüft das Ordnungsamt, ob der Hund ausbruchsicher untergebracht wird.
- Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
- Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)
- Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland
- Hundesteuersatzung der Stadt Heinsberg (gültig ab 01.07.2025)
Voraussetzungen zur Haltung eines Großen Hundes:
- Anzeige der Haltung eines Hundes beim zuständigen Ordnungsamt unter Vorlage folgender Unterlagen:
- Sachkundenachweis durch Bescheinigung eines von der Tierärztekammer Nordrhein-Westfalen autorisierten Tierarztes, Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle oder Vorlage des Jagdscheins
- Nachweis einer bestehenden Tierhaftpflichtversicherung unter Angabe der Mindestdeckungssumme von 500.000,00 € für Personen- und 250.000,00 € für sonstige Schäden
- Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Mikrochipimplantation erfolgt durch den Tierarzt)
- Angabe von Rasse, Name, Geburtsdatum/Alter, Fellfarbe, Größe u. Gewicht
Voraussetzung zur Haltung eines gefährlichen Hundes bzw. eines Hundes bestimmter Rassen:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW beim zuständigen Ordnungsamt unter Vorlage folgender Unterlagen:
- Personalausweis
- Führungszeugnis
- Nachweis der Mikrochip-Kennzeichnung
- Versicherungsnachweis
- Sachkundenachweis des Veterinäramtes des Kreises Heinsberg.
Die Anzeige zur Haltung eines großen Hundes gem. § 11 LHundG oder der Antrag gem. § 4 LHundG NRW kann beim Ordnungsamt Online, mittels ausfüllbarem PDF schriftlich, per E-Mail oder persönlich eingereicht werden.
- Bei Fragen zur Haltung großer Hunde wenden Sie sich bitte an Frau Schiffers oder Frau Kremers
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Das Halten eines nicht versteuerten oder nicht angezeigten (großen) Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.