Hundehaltung

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Beschreibung

Hundehaltung:

Große Hunde:

Große Hunde (40/20) müssen nicht nur wegen der Steuerpflicht sondern nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) auch beim Ordnungsamt gemeldet werden.

  • Hunde, die eine Widerristhöhe von 40 cm haben (§ 11 LHundG NRW) oder
  • Hunde, die schwerer als 20 kg sind (§ 11 LHundG NRW).

Beispiele: Schäferhund, Labrador, Golden Retriever, Dobermann usw.

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Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW)

Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen müssen nicht nur beim Steueramt versteuert werden. Diese Hunde sind nach dem Landeshundegesetz genehmigungspflichtig bzw. bedarf es einer Erlaubnis:

  • Anlage 1 (§ 3 LHundG NRW)
    Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier (Hunde der Anlage 1 dürfen nicht aus dem Ausland eingeführt werden)
     
  • Anlage 2 (§ 10 LHundG NRW)
    Rottweiler, American Bulldog, Alano, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Tosa Inu
    und alle Kreuzungen mit diesen Rassen (z. B. Rottweiler-Mix).
     

Für diese Hunde gelten besondere Einschränkungen, z. B.

  • Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung
  • Solange keine Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine
  • Vor Erteilung der Erlaubnis prüft das Ordnungsamt, ob der Hund ausbruchsicher untergebracht wird.

 

Voraussetzungen zur Haltung eines Großen Hundes:

  • Anzeige der Haltung eines Hundes beim zuständigen Ordnungsamt unter Vorlage folgender Unterlagen:
  • Sachkundenachweis durch Bescheinigung eines von der Tierärztekammer Nordrhein-Westfalen autorisierten Tierarztes, Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle oder Vorlage des Jagdscheins
  • Nachweis einer bestehenden Tierhaftpflichtversicherung unter Angabe der Mindestdeckungssumme von 500.000,00 € für Personen- und 250.000,00 € für sonstige Schäden
  • Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Mikrochipimplantation erfolgt durch den Tierarzt)
  • Angabe von Rasse, Name, Geburtsdatum/Alter, Fellfarbe, Größe u. Gewicht

Voraussetzung zur Haltung eines gefährlichen Hundes bzw. eines Hundes bestimmter Rassen:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW beim zuständigen Ordnungsamt unter Vorlage folgender Unterlagen:
  • Personalausweis
  • Führungszeugnis
  • Nachweis der Mikrochip-Kennzeichnung
  • Versicherungsnachweis
  • Sachkundenachweis des Veterinäramtes des Kreises Heinsberg.
  • Bei Fragen zur Haltung großer Hunde wenden Sie sich bitte an Frau Schiffers oder Frau Kremers
  • Das Halten eines nicht versteuerten oder nicht angezeigten (großen) Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Die Anzeige zur Haltung eines großen Hundes gem. § 11 LHundG oder der Antrag gem. § 4 LHundG NRW kann beim Ordnungsamt Online, mittels ausfüllbarem PDF schriftlich, per E-Mail oder persönlich eingereicht werden.

  • Verwaltungsgebühr für die Anzeige zur Haltung eines großen Hundes: 25,00 €
  • Verwaltungsgebühr für die Entscheidung über die Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde, bzw. Hunde bestimmter Rassen: 30,00 – 100,00 €