Navigationsmenü

BIS: Suche und Detail

Wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten

Beschreibung

Das Bauaufsichtsamt hat

in Zeitabständen von höchstens drei Jahren

  • Verkaufsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung und
  • Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung

und

in Zeitabständen von höchstens sechs Jahren

  • Krankenhäuser,
  • Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung mit mehr als 60 Betten,
  • Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe,
  • Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung,
  • allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,
  • Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 1.600 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude und
  • Kindergärten und Horte mit mehr als 4 Gruppen

zu prüfen.

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen