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Wanderlager

Onlinedienstleistung

Beschreibung

Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen anbietet oder entsprechende Bestellungen hierfür entgegennimmt.


Es handelt sich hierbei um eine Sonderform des Reisegewerbes.


Beispiele für Wanderlager sind der vorübergehende Verkauf in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, in einem Zelt, in zeitweise leer stehenden Ladenlokalen, in Hotels und Gaststätten, insbesondere auch anlässlich von sogenannten Kaffeefahrten sowie der Verkauf vom LKW, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen heraus.


Sofern auf die Veranstaltung mit einer öffentlichen Ankündigung (jegliche Art von Werbung einschließlich Rundschreiben und Einladungen) hingewiesen wird, besteht für solche Wanderlager neben der
Reisegewerbekartenpflicht eine Anzeigepflicht als Wanderlager im Sinne der Gewerbeordnung.


Der Veranstalter hat dazu das Wanderlager spätestens vier Wochen vorher bei dem Gewerbeamt, in dessen Bezirk das Wanderlager stattfinden soll, schriftlich anzuzeigen. Sofern das Wanderlager im Ausland veranstaltet werden soll, ist die Anzeige bei der für den Ort der Niederlassung des Veranstalters zuständigen Behörde abzugeben.

Die Anzeige muss enthalten

  1. den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Wanderlagers,
  2. den Namen des Veranstalters sowie desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden, einschließlich die Anschrift unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen  Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,
  3. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Veranstalters,
  4. ggfls. das Register der Eintragung samt entsprechender Registernummer (betrifft juristische Personen),
  5. den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung,
  6. ggfls. den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters des in der Anzeige genannten Veranstalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und Stelle für den Veranstalter leitet. Dies ist bei Veranstaltung durch eine juristische Person immer erforderlich.


Der Veranstalter eines Wanderlagers hat sicherzustellen, dass in der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers folgende Informationen enthalten sind:

  1. die Art der Ware oder Leistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird,
  2. der Ort des Wanderlagers,
  3. der Name des Veranstalters, die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse,
  4. in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.


Darüber hinaus sind folgende Dokumente bei Einreichung der Anzeige vorzulegen:

  1. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung oder ein anderes (amtliches) Ausweisdokument des Veranstalters (natürliche Person) oder aktueller Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug des Veranstalters (juristische Person),
  2. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung oder ein anderes (amtliches) Ausweisdokument der bevollmächtigten Vertretung (bei juristischen Personen von jedem Geschäftsführer),
  3. Reisegewerbekarte
  • vier Wochen vor Beginn des Wanderlagers

In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.


Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder entspricht die öffentliche Ankündigung nicht den genannten Vorgaben, kann die Behörde die Veranstaltung untersagen.


Sofern eine bevollmächtigte Vertretung mit der Durchführung des Wanderlagers betraut ist, muss diese im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte der veranstaltenden Person sein.


Die unter § 55 a GewO aufgeführten reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten unterliegen keiner Reisegewerbekartenpflicht.
Die unter § 56 GewO im Reisegewerbe verbotenen Tätigkeiten dürfen nicht angeboten werden.

  • Die Angaben müssen vollständig gemacht werden.
  • Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden.
  • Die Anzeige muss fristgerecht erfolgen.

Die Verwaltungsgebühr ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und kann zwischen 50,00 € und 500,00 € betragen.

Zuständige Einrichtungen