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Erlaubnis zum Feilbieten von Waren bei Veranstaltungen - Ausnahmevorschrift

Beschreibung

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie anlässlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder im Rahmen eines besonderen Anlasses Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten.

 

Die Aufnahme von Bestellungen (beispielsweise nach Mustern oder Katalog, verbunden mit einer zukünftigen Lieferung) sowie die Ausübung von Dienstleistungen oder der Abschluss von Dienstleistungsverträgen sind nicht zulässig.

 

Diese Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Behörde ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die anlassgebende Veranstaltung stattfinden soll.

Das Gewerbeamt der Stadt Heinsberg kann demnach die Erlaubnis nur dann bearbeiten, wenn die Messe, die Ausstellung, das Fest oder der besondere Anlass im Stadtgebiet Heinsberg liegt.

 

Nach Beantragung der Erlaubnis wird entschieden, ob Ihrem Antrag zum Feilbieten der Waren zugestimmt wird. Die Erlaubnis wird einer Person immer für einen bestimmten Ort und für eine bestimmte Veranstaltung und somit befristet erteilt.

Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.

Sie ersetzt keine sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, die möglicherweise einzuholen sind (z. B. straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse, Sondernutzungserlaubnisse).

Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf im Reisegewerbe nicht verboten sein (siehe § 56 Gewerbeordnung (GewO)).

Der Antrag muss enthalten:

1.Benennung der Anlass gebenden Veranstaltung,

2.Ort der Aufstellung des Verkaufsstandes,

3.Dauer der Aufstellung des Verkaufsstandes,

4.Art des Verkaufsstandes,

5.Warensortiment.

Darüber hinaus sind folgende Dokumente bei Einreichung vorzulegen:

1.Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung oder ein anderes (amtliches) Ausweisdokument des Veranstalters (natürliche Person) oder aktueller Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug des Veranstalters (juristische Person),

2.Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung oder ein anderes (amtliches) Ausweisdokument der bevollmächtigten Vertretung (bei juristischen Personen von jedem Geschäftsführer).

Die Erlaubnis muss vor dem Termin der Veranstaltung sein, sodass eine rechtzeitige Antragstellung erforderlich ist.

Empfohlen wird eine Antragstellung mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung.

Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, die zum Feilbieten von Waren berechtigt, reicht diese aus und Sie benötigen keine zusätzliche Erlaubnis für den Verkauf anlässlich der genannten Veranstaltungen.

 

Dies gilt auch, wenn eine Reisegewerbekartenfreiheit aus anderen Gründen (§ 55 a Abs. 1 Nr. 2 bis 10 GewO) vorliegt.

 

Die Waren müssen auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung angeboten werden. Es muss ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (z. B. Verkauf auf dem Vorplatz der Veranstaltung oder auf den Zufahrtsstraßen).

 

Trotz Reisegewerbekartenfreiheit handelt es sich bei der Ausübung dieser Tätigkeit um Reisegewerbe. Demzufolge sind die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Reisegewerbe zu beachten, insbesondere die Verbote nach § 56 GewO.

 

Die Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich bestimmter Veranstaltungen gilt nicht kraft Gesetzes. Es ist immer ein Antrag zu stellen und die Erlaubniserteilung der Behörde abzuwarten.

 

Es handelt sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Ausnahmevorschrift, die eine Prüfung im Einzelfall erforderlich macht und dem Grundsatz einer engen Auslegung unterliegt.

 

Insbesondere müssen die örtlichen Verhältnisse die Aufstellung des Verkaufsstandes zu lassen. Hierbei wird geprüft, ob sich die Aufstellung des Verkaufsstandes mit dem Ablauf der anlassgebenden Veranstaltung verträgt.

Die Angaben müssen vollständig gemacht werden.

Der Antrag und die erforderlichen Ausweisdokumente sowie ggfls. eines aktuellen Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszuges des Antragstellers müssen vollständig eingereicht werden.

Die Verwaltungsgebühr ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und kann zwischen 25,00 € und 200,00 € betragen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen